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Was bedeutet die Corona-Krise für Corporate Green PPAs?

Was bedeutet die Corona-Krise für Corporate Green PPAs?
EEHH GmbH/Jörg Böthling

Die Mehrheit der Energiemarktakteure wie auch die Abnehmerseite räumen Corporate Green Power Purchase Agreements (nachfolgend PPAs) einen (sehr) wichtigen Stellenwert im deutschen Energiemarkt der Zukunft ein. Fraglich ist, welche Auswirkungen die Corona-Krise auf die wirtschaftliche Attraktivität von PPAs haben wird.

Schon jetzt schlägt die Corona-Pandemie in Form von extremer Preisvolatilität spürbar auf die Großhandelspreise durch. Fraglich ist, ob sich das Strompreisniveau auf lange Sicht wieder dort einpendeln wird, wo es vor COVID-19 war. Ungeachtet der Corona-Krise herrscht bei PPAs ohnehin eine gewisse Unsicherheit, und zwar aufgrund fehlender Erfahrungen mit dem komplexen Vertragswerk sowie mit Blick auf die (langfristige) Risikoverteilung und den künftigen regulatorischen Rahmen. Verschärft werden bestehende Unsicherheiten durch die Corona-Krise; jedoch lassen sie sich durch eine entsprechende Strukturierung des PPA grundsätzlich abmildern.

Ungeachtet des PPA-Typs sollten die Parteien bei der vertraglichen Ausgestaltung besonders auf folgende Punkte achten, um Entwicklungen wie denen, die im Energiemarkt (vermutlich) durch die Corona-Krise ausgelöst werden, begegnen zu können: Der langfristige PPA ist nichts anderes als die Wette der Vertragsparteien auf die Entwicklung des Strompreises. Jedoch dürfte es noch nie so schwer gewesen sein, eben diese Entwicklung vorherzusehen. Anstelle eines Festpreises pro kWh/MWh können die Parteien im Preisblatt einen Preiskorridor oder eine gemischte Preisformel vereinbaren. Üblich sind auch Indexierungen, floors oder caps. Das Preisblatt sollte zudem angemessene Preisanpassungsmechanismen vorsehen. Wohlüberlegt sollten in diesem Zusammenhang die vertraglichen Lösungsmöglichkeiten jeder Partei von dem Vertrag sein. Grundsätzlich soll sich keine Partei „ohne Weiteres“ vorzeitig lösen können.

Daneben gibt es Wirtschaftlichkeitsklauseln sowie die sog. Change-in-Law-Klauseln, die in Langfristlieferverträgen für solche Fälle greifen, in denen sich die zugrundeliegenden wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Rahmenbedingungen dergestalt ändern, dass zumindest einer Partei ein Festhalten an dem Vertrag nicht (mehr) zugemutet werden kann. Solche Klauseln sehen regelmäßig zunächst die Vertragsanpassung vor und erlauben eine Loslösung von selbigem lediglich als ultima ratio. Fehlt eine solche Regelung, kommt eine Vertragsanpassung oder gar -beendigung nach §§ 313, 314 BGB in Betracht. Vorzugswürdig ist jedoch die vertragliche Regelung, die das Konfliktpotenzial zwischen den Parteien merklich minimiert. Zudem ist im PPA festzulegen, ob die Festpreisregelung (sofern vorhanden) oder die Wirtschaftlichkeitsklausel Vorrang haben soll. Schließlich müssen auch Wirtschaftlichkeitsklauseln und Change-in-Law-Klauseln im Grundsatz der Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB standhalten, sofern es sich bei dem PPA um AGB handelt.

Fest steht, dass die gesunkenen Großhandelspreise für Strom für den Abschluss von PPAs – gerade aus Erzeugersicht – keine attraktive Grundlage sind. Gerade strategisch handelnde Akteure könnten aber von der derzeitigen Situation profitieren. Im Übrigen gilt, dass Hemmnisse im Markt (Stichwort: Strompreiskompensation) bereits vor COVID-19 bestanden. Sie können – ebenso wie (potenzielle) Auswirkungen der Corona-Krise – durch eine umsichtige Vertragsgestaltung, die den Parteien im angemessenen Umfang Flexibilität gewährt, merklich verringert werden.

Verfasserin: Dr. Carmen Schneider, Chatham Partners

https://chatham.partners/de/

Über Astrid Dose

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Reden, schreiben und organisieren – und das mit viel Spaß! So sehen meine Tage beim EEHH-Cluster aus. Seit 2011 verantworte ich die Öffentlichkeitsarbeit und das Marketing des Hamburger Branchennetzwerkes. Von Haus aus bin ich Historikerin und Anglistin, mit einem großen Faible für technische Themen.

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