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Juristische Kompetenz im EEHH-Cluster Vorgestellt: Stenger LLP Rechtsanwälte

Ein Gespräch mit Dr. Stefan Geiger, Partner der in Hamburg ansässigen Rechtsanwaltskanzlei Stenger LLP Rechtsanwälte.

EEHH GmbH: Am 4. März 2014 hat das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf zur EEG-Reform vorgelegt. Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Neuerungen des EEG 2014?

Dr. Stefan Geiger: „Die Änderungen betreffen beinahe alle Bereiche; das Gesetz zur grundlegenden Reform des EEG wird seiner Überschrift wirklich gerecht. Sämtliche Neuerungen dienen dem Ziel, die Kosten der Energiewende zu begrenzen. Dafür werden technologiespezifische Ausbaukorridore eingeführt, die das Ausbautempo reduzieren sollen. Für die Windenergie an Land wird ein ‚atmender Deckel‘ implementiert, wie wir ihn aus dem Solarbereich kennen. Er führt zu einer automatischen Anpassung der Fördersätze und soll sicherstellen, dass der tatsächliche Ausbau den vorgesehenen Ausbaupfad nicht dauerhaft überschreitet.

Eine grundlegende Änderung ist auch die verpflichtende Direktvermarktung in Form der gleitenden Marktprämie. Zum 1. August 2014 müssen alle Neuanlagen ab 500 kW, ab 2016 alle Neuanlagen ab 250 kW und ab 2017 alle Neuanlagen ab 100 kW ihren Strom direkt vermarkten. Neu ist dabei die Ausfallvermarktung: Anlagenbetreiber, die ihren Strom vorübergehend nicht direkt vermarkten können – etwa wegen einer Insolvenz des Direktvermarkters –, können den Strom den Übertragungsnetzbetreibern andienen. Sie erhalten dann 80 % des Werts, den sie insgesamt in der Marktprämie erzielt hätten.“

EEHH GmbH: Der Referentenentwurf wird viel kritisiert, welche Punkte halten Sie aus rechtlicher Sicht für klärungsbedürftig?

Dr. Stefan Geiger: Bedauerlich ist, dass zentrale Vorschriften so kurz vor dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht vorliegen. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Besonders deutlich wird das beim Eigenverbrauch: Zukünftig werden alle neuen Eigenstromerzeuger an der EEG-Umlage beteiligt, wobei eine Bagatellgrenze von 10 kW geplant ist. Lediglich der Kraftwerkseigengebrauch soll nicht belastet werden. Bis heute liegt dazu kein Formulierungsvorschlag vor. Deshalb ist auch unklar, wie genau für Altanlagen sichergestellt werden soll, dass getätigte Investitionen nicht entwertet werden. Hier wird es den Marktteilnehmern unnötig schwer gemacht, sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen.

EECH GmbH: Wo liegen die energierechtlichen Beratungsschwerpunkte der Stenger LLP?

Dr. Stefan Geiger: Die Stenger LLP hat sich im Februar dieses Jahres mit der auf das Energierecht spezialisierten Kanzlei Witter Khalilzadeh Rechtsanwälte LLP zusammengeschlossen; wir haben die energierechtliche Kompetenz in die Stenger LLP eingebracht.

Wir beraten unsere Mandanten umfassend im Energierecht, ein besonderer Schwerpunkt sind dabei die Erneuerbaren Energien und der Netzausbau. In den letzten Jahren waren wir an der Planung und Realisierung von mehr als 100 EEG-Projekten mit einer Gesamtleistung von mehr als 2.500 MW im In- und Ausland beteiligt. Zu unseren Mandanten zählen Investoren, Banken und Projektentwickler genauso wie Energieversorger, Stadtwerke und Anlagenhersteller.

EECH GmbH: Warum engagieren Sie sich im Cluster Erneuerbare Energien Hamburg?

Dr. Stefan Geiger: Die Beratung im Energierecht setzt ein hohes Maß an technischem Verständnis voraus; das Cluster bietet uns die Plattform für den erforderlichen fachlichen Austausch. Außerdem ist es für uns als Hamburger Kanzlei schön, viele unserer Mandanten regelmäßig bei den Veranstaltungen treffen zu können.

www.stengerllp.de/

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