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Hamburger Branchennetzwerk sehr besorgt über Entwicklungen auf dem deutschen Windenergiemarkt EEHH-Cluster fordert Teilnahme-Stopp von ungenehmigten Windprojekten an Ausschreibungen

Hamburger Branchennetzwerk sehr besorgt über Entwicklungen auf dem deutschen Windenergiemarkt
Onshore-Anlage im Hamburger Hafen bei Trimet Aluminium SE (EEHH GmbH/Jörg Böthling)

EEHH-Cluster fordert Teilnahme-Stopp von ungenehmigten Windprojekten an Ausschreibungen – Terminhinweis zu Pressehintergrundgespräch am 14. September 2017 auf Husum Wind 2017

Der Förderverein des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg e.V. (EEHH e.V.) hat heute eine kritische Stellungnahme zu den bisherigen Ergebnissen der zwei 2017 durchgeführten Ausschreibungsrunden für Windenergieprojekten an Land vorgelegt. Viele Anlagenhersteller, Zulieferer und Dienstleister für Windenergie, die Clustermitglieder sind, sehen die bisherigen Ergebnisse der Ausschreibungen äußerst kritisch. Mehr als 95% der bisher in den Ausschreibungen erfolgreichen Windparks haben noch keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Aufgrund einer Sonderregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Bürgerenergieprojekte ist es aktuell möglich, mit noch nicht-genehmigten Projekten an Ausschreibungen teilzunehmen.

Jan Rispens, Geschäftsführer des EEHH-Clusters, dazu: „Unsere Mitglieder sehen die Beteiligung von nicht-genehmigten Windparks an der Ausschreibung sehr kritisch. Sie wissen, dass die Anforderungen an eine Genehmigung bereits heute sehr hoch sind und auch noch weiter steigen werden. Daher werden wahrscheinlich viele der bisher in den Ausschreibungen erfolgreichen nicht-genehmigten Windparks nur mit erheblichen Änderungen oder auch gar nicht gebaut werden können. Die Realisierungsquote der Projekte wird deutlich unter 100 % liegen.“ Gleichzeitig haben die Projekte ohne Genehmigung bis zu zwei Jahre mehr Zeit, um nach den Zuschlagsbedingungen der Ausschreibung gebaut zu werden. Dadurch wird möglicherweise erst 2020 deutlich sein, dass viele Projekte erst im Jahr 2022 oder gar nicht gebaut werden. Rispens weiter: „Dies entzieht den Anlagenherstellern und ihrer gesamter Zulieferkette ihre Planungsgrundlage. Das ist für die gesamte deutsche Windenergiebranche sehr bedrohlich. Daher fordern unsere Mitglieder die Bundesregierung zu einer schnellen und dauerhaften Korrektur auf, sodass nur noch genehmigte Windparks an den Ausschreibungen teilnehmen dürfen“.

Das EEHH-Cluster wird am Donnerstag, den 14. September 2017, um 11 Uhr ein Pressehintergrundgespräch zum Thema Ausschreibungen für Windenergieprojekte an Land im Rahmen der Messe Husum Wind 2017 in Raum 5 veranstalten. Als Ansprechpartner für Medienvertreter werden vor Ort sein: Dr. Stefan Geiger, GSK Stockmann + Kollegen, EEHH-Geschäftsführer Jan Rispens sowie Johannes Schiel, Vestas Central Europe. Medienvertreter und andere interessierte Besucher sind herzlich eingeladen. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

Über das EEHH-Cluster
Seit der Gründung 2011 haben sich über 190 Mitgliedsunternehmen und -institutionen aus der Metropolregion Hamburg im Cluster Erneuerbare Energien Hamburg (EEHH-Cluster) zusammengeschlossen. Ziel ist es, in diesem Netzwerk die Kompetenzen der Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Institutionen zu bündeln und die Zusammenarbeit im Bereich der Ernereubaren Energien zu stärken und zu fördern. Ein Schwerpunkt des EEHH-Clusters bildet die Windenergie an Land und See. Weitere Informationen zum Cluster: www.eehh.de

Positionen von EEHH e.V. zu Onshore-Wind-Ausschreibungen

Zusammenfassung
In 2017 hat die Bundesnetzagentur zum ersten Mal die Festlegung der Vergütungshöhe von Strom  aus Windenergieanlagen, die in den kommenden Jahren in Betrieb genommen werden, nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) per Ausschreibung durchgeführt. Bisher erhielten Betreiber von neuen Windenergieprojekten eine im EEG festgelegte Vergütung. Bei den jetzt in der Ausschreibung bezuschlagten Projekten erhält der Betreiber 20 Jahre lang eine Vergütung in der Höhe, die er im Gebot festgelegt hat und wie bisher mit einem Korrekturfaktor an die Standortgüte angepasst wird. Bürgerenergieprojekte, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen, sind bei Ausschreibungen insbesondere von der Teilnahmevoraussetzung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG-Genehmigung) ausgenommen und haben zwei Jahre mehr Zeit zur Realisierung.

Bei den beiden in 2017 durchgeführten Ausschreibungen über 800 und 1.000 MW Windenergieleistung im Mai und August, hat sich herausgestellt, dass etwa 95 % des Volumens der bezuschlagten Projekte ohne Genehmigungen Bürgerenergieprojekte nach der breiten Definition des EEG sind. Die für Bürgerenergieprojekte ohne Genehmigungen, als Sonderregelung für ein (kleineres) Segment des Windenergiemarktes gedachte Regelung, wurde damit zur Regel. Dies ist sehr problematisch: Bürgerenergieprojekte sind per Sonderregelung von der Pflicht zur Vorlage einer BImSchG-Genehmigung ausgenommen. Grundsätzlich ist jedoch die Realisierungswahrscheinlichkeit von Projekten, die noch ohne Genehmigung sind,  erheblich unsicherer als diejenige bereits genehmigter Windparks. Zweitens nimmt durch die um bis zu zwei Jahre verlängerte Realisierungsfrist für Bürgerwindparks ohne Genehmigung die Planungsgrundlage für Anlagenhersteller und -zulieferer im Markt stark ab. Letztendlich greift dadurch auch der Preisbildungsmechanismus in der Ausschreibung nur sehr stark verzerrt.

Forderungen
Der Förderverein des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg fordert daher die Bundesregierung auf, folgende Punkte zu ändern:

  1. Die Regelung, dass alle Projekte nur mit BImSchG-Genehmigung an der Ausschreibung teilnehmen dürfen, muss so schnell wie möglich und in jedem Fall bereits vor der ersten Ausschreibung im Jahr 2018 dauerhaft (nicht nur mit dem bereits beschlossenen Moratorium für das erste Halbjahr 2018) aufgehoben werden.
  2. Die Kriterien und Ausnahmen für Bürgerenergieprojekte müssen so bald wie möglich unter Einbindung aller betroffenen Stakeholder über Punkt 1. hinaus überprüft und angepasst werden, um sicher zu stellen, dass das Ziel der Akteursvielfalt erreicht wird.
  3. Die Korrekturen der Ausschreibungsregeln sind bei der Festlegung der Höchstpreise für die Ausschreibungen ab 2018, die sich nach dem EEG am Durchschnitt der in den Ausschreibungsrunden in 2017 bezuschlagten höchsten Gebotswerte orientieren zu berücksichtigen (§ §36b (2)).

Hintergrundinformationen:

Aktuelle Regeln für Teilnahme an Onshore-Wind-Ausschreibungen im EEG

Nach dem seit dem 1. Januar 2017 geltendem EEG erhalten zukünftig nur noch solche Windenergieanlagen an Land eine Förderung, für die die Bundesnetzagentur im Rahmen von technologiespezifischen Ausschreibungsverfahren einen Zuschlag erteilt hat. Geboten wird auf den anzulegenden Wert für den Standort mit einem 100%-Gütefaktor auf Basis des neu eingeführten, einstufigen Referenzertragsmodells.

Für den Zuschlag ist allein der Gebotswert maßgeblich. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag bis das Ausschreibungsvolumen erreicht ist, wobei sich die Förderhöhe grundsätzlich nach dem eigenen Gebot („pay as bid“) richtet; für lokale Bürgerenergiegesellschaften gelten hier Sonderregeln. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote aufsteigend nach dem Gebotswert. Wenn die Gebotswerte von mehreren Geboten gleich sind, werden die Gebote mit kleineren Gebotsmengen im Sinne der Akteursvielfalt bevorzugt. Bei den drei Gebotsterminen 1. Mai, 1. August und 1. November 2017 beträgt das Ausschreibungsvolumen insgesamt 2.800 MW. In den Jahren 2018 und 2019 werden an vier Gebotsterminen ebenfalls 2.800 MW ausgeschrieben.

Das Ausschreibungsdesign für Windenergie an Land sollte nach dem Willen des Gesetzegebers einfach und transparent sein und zugleich die hohe Akteursvielfalt bei der Onshore-Windenergie bewahren. Deshalb werden lokal verankerte Bürgerenergie-gesellschaften in den Ausschreibungsverfahren privilegiert, sofern diese aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern bestehen, mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe ihren gemeldeten Hauptwohnsitz in der kreisfreien Stadt bzw. im Landkreis haben, in der bzw. in dem die Windenergieanlage(n) entsprechend der Standortangaben im Gebot errichtet werden soll(en), und kein Mitglied oder Anteilseigner mehr als zehn Prozent der Stimmrechte hält. Sofern sich ausschließlich juristische Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft zusammenschließen, muss jede der Personen oder Gesellschaften diese Voraussetzungen erfüllen, um als Bürgerenergiegesellschaft qualifiziert werden zu können.

Bei der Gebotsabgabe müssen Bürgerenergiegesellschaften keine BImSchG-Genehmigung vorlegen. Ausreichend ist ein Nachweis der Flächensicherung und die Vorlage eines zertifizierten Windgutachtens. Die Hälfte der üblichen fianziellen Sicherheit muss (als eine Art Bürgschaft) erst nach Erteilung der BImSchG-Genehmigung hinterlegt werden.

Es gilt statt „pay as bid“ das „uniform pricing“, wodurch Bürgerwindprojekte statt ihres Gebotswertes eine Vergütung bekommen, die den des teuersten bezuschlagten Projektes in der Ausschreibung entspricht. Die Realisierungszeit ist um zwei Jahre gegenüber „normalen“ Projekten verlängert, so dass Bürgerenergieprojekte insgesamt 54 Monate Zeit haben, ihre Projekte zu realisieren.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Privilegierungen der lokalen Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung sowohl zu einer Begrenzung derer Kosten (keine BImSchG-Genehimgung und die Hälfte der Sicherheiten) als auch zu einer Begrenzung des Risikos (uniform pricing und längere Realisierungsfrist) führen. Außerdem können Bürgerenergieprojekte mit technologischen Entwicklungen in künftigen Anlagengenerationen kalkulieren.

Problemanalyse der Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungsrunden in 2017
Die ersten beiden Ausschreibungsrunden haben gezeigt, dass etwa 95 % des Volumens der Zuschläge an Projekte ohne Genehmigungen erteilt wurden. Die Vergütungen dieser bezuschlagten Projekte lagen in der ersten Runde bei 5,78 €Ct/kWh und in der zweiten Runde bei etwa 4,29 €Ct/kWh. Außerdem war sichtbar, dass in beiden Ausschreibungsrunden viele bezuschlagte Bürgerenergieprojekte mit einem einzelnen Projektentwickler verbunden waren. Weiterhin wurde ersichtlich, dass eine starke regionale Konzentration und Verschiebung stattfand.

Die Tatsache, dass nun ein Großteil der bezuschlagten Windprojekte keine BImSchG haben, kann zu einer niedrigen Realisierungswahrscheinlichkeit der Projekte führen und damit zu großen Unsicherheiten für alle Marktakteure. Erstens besteht vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens die Gefahr, dass noch unerkannte Genehmigungshindernisse existieren. Zweitens ist vor der Durchführung des Genehmigungsverfahrens meist nicht absehbar, welche Rechtsbehelfe gegen das Projekt drohen. Auch der mögliche Wechsel eines Projektes innerhalb des Landkreises kann dies nicht ausgleichen.   Dadurch, dass die Bürgerenergieprojekte außerdem eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungsfrist haben, könnte erst sehr spät eindeutig sichtbar werden, ob viele Projekte nicht realisiert werden. Durch die um zwei Jahre verlängerten Realisierungsfristen für Projekte ohne Genehmigung wird das Ziel eines stetigen und effizienten Zubaus der Windenergie an Land nicht erreicht. Insgesamt führt dies für alle Marktakteure, insbesondere Hersteller von Windenergieanlagen, Projektierer und Zulieferer zu einer extremen Steigerung der Unsicherheiten und eine sehr geringe Planbarkeit ihrer Lieferkette. Dies stellt ein massives Risiko für die Stabilität und die Zukunftsaussichten der gesamten deutschen Windbranche dar.

Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Pressemitteilung vom 15.08.2017 festgestellt, dass nach der ersten Ausschreibung die erfolgreichen Bürgerenergiesellschaften überprüft worden seien. Bisher gebe es keine Hinweise darauf, dass gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen wurde. Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Ausschreibungsrunde ist aber dokumentiert, dass viele Bürgerenergieprojekte mit einigen wenigen Projektentwicklern verbunden sind. So wurden in der zweiten Ausschreibungsrunde etwa zwei Drittel des Ausschreibungsvolumens von Bürgerenergieprojekten bezuschlagt, die mit einem einzigen Projektentwickler in ihrer Gesellschafterstruktur verbunden sind. Insofern sind die Anforderungen an Bürgerenergieprojekte so schnell wie möglich und unter Einbindung aller betroffenen Stakeholder schnellstmöglich zu prüfen.

Im Juli 2017 hat der Gesetzgeber auf die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde reagiert und die Sonderregelung, wonach auch Bürgerenergiegesellschaften bereits vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an der Ausschreibung teilnehmen können, zu den Gebotsterminen 1. Februar und 1. Mai 2018 für nicht anwendbar erklärt (§ 104 Abs. 8 EEG). Damit werden in diesen beiden Ausschreibungsrunden nur Gebote zugelassen, für die mindestens 3 Wochen vor dem Gebotstermin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Konsequenterweise gelten in diesen beiden Ausschreibungen auch die um 24 Monate verlängerte Realisierungsfrist nicht. Der Gesetzgeber wird die Ausschreibungsrunden aus dem Jahr 2017 evaluieren und dann entscheiden, ob die Regelung zur Privilegierung der Bürgerenergie anzupassen ist. Diese Regelung und die vorgesehene Evaluation ist aus unserer Sicht sehr zu begrüßen, kommt aber für die dritte Ausschreibungsrunde zu spät.

Für Projektentwickler, Anlagenbetreiber, Investoren und finanzierenden Banken sowie deren Berater sind einfache, einheitliche und verlässliche Ausschreibungsverfahren wünschenswert. Bereits jetzt gibt es mit den Übergangsanlagen, den Pilotwindenergieanlagen, den Kleinanlagen und den Bürgerenenergieanlagen zahlreiche unterschiedliche Systeme bzw. Sonderregeln. Hinzu kommen nun die beiden Ausschreibungsrunden im Februar und Mai 2018. Hier müssen sich die Marktteilnehmer gerade mit Blick auf die langen Planungs- und Realisierungszeiträume auf das Ausschreibungsdesign verlassen können.

Die Aufrechterhaltung der Akteursvielfalt im Markt für Windenergieprojekte war das erklärte und branchenübergreifend akzeptierte Ziel der Bundesregierung. In den ersten zwei Ausschreibungsrunden waren Projekte mit Genehmigungen unter den aktuellen Ausschreibungsbedingungen gegenüber Projekten ohne Genehmigungen kaum wettbewerbsfähig. Auch die starke Bündelung vieler Bürgerenergieprojekte durch einzelne Unternehmen führt eher zu einer marktbeherrschenden Stellung und somit ernsthaften Bedrohung  von Akteuren (insbesondere auch kleiner und mittelständischer) der Windenergiebranche.

Förderverein des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg e.V.
04.09.2017

Förderverein des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg e.V.
Wexstrasse 7
20355 Hamburg

Kontakt:
jan.rispens@eehh.de
040 694573-11

 

Über Astrid Dose

Profilbild zu: Astrid Dose

Reden, schreiben und organisieren – und das mit viel Spaß! So sehen meine Tage beim EEHH-Cluster aus. Seit 2011 verantworte ich die Öffentlichkeitsarbeit und das Marketing des Hamburger Branchennetzwerkes. Von Haus aus bin ich Historikerin und Anglistin, mit einem großen Faible für technische Themen.

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