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EEG 2017 – Auswirkungen auf laufende Onshore-Windprojekte Eine Einschätzung von GSK Stockmann + Kollegen
Die Auswirkungen des EEG 2017 auf laufende Onshore-Windprojekte werden derzeit viel diskutiert. Für das Energy-Team von GSK Stockmann + Kollegen, das mit über 20 Experten Projektentwickler, Energieversorger, Investoren und finanzierende Banken bei Energieprojekten berät, nimmt Dr. Stefan Geiger zu drei häufig gestellten Fragen Stellung:
1. Endspurt für Bestandsanlagen
Windenergieanlagen an Land, die bis zum 31.12.2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden, unterliegen nicht der Ausschreibungspflicht. Dies gilt allerdings nur, wenn die Genehmigung bis zum 01.02.2017 an das Anlagenregister gemeldet wird. Für Projekte, deren Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, läuft damit bis Ende des Jahres ein Wettlauf gegen die Zeit.
Im Interesse einer kurzfristigen Genehmigungserteilung kann es sich anbieten, nachteilige Nebenbestimmungen zunächst hinzunehmen und sie nach Genehmigungserteilung isoliert anzufechten. Zudem ist bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung dieser Anlagen zu beachten, dass der anzulegende Wert ab dem 01.03.2017 über sechs Monate um jeweils 1,05 % pro Monat abgesenkt wird. Ab dem 01.10.2017 gilt dann der „atmende Deckel“.
2. Ablauf des Ausschreibungsverfahrens
Windenergieanlagen an Land erhalten zukünftig nur eine Förderung, wenn sie von der Bundesnetzagentur im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einen Zuschlag erhalten. Erster Gebotstermin ist der 01.05.2017. Teilnehmen können alle Anlagen, für die eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die drei Wochen vor dem Gebotstermin an das Anlagenregister gemeldet wurden. Zudem müssen zum Gebotstermin 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung als Sicherheit gestellt werden. So werden Pönalen, die etwa bei einer Nichtrealisierung des Projekts fällig werden, abgesichert.
Ablauf und Grundzüge des Ausschreibungsverfahrens sind bei Projektentwicklungen sowie den entsprechenden Investitions- und Finanzierungsentscheidungen zu berücksichtigen.
3. Netzausbaugebiete
Der Zubau von Windenergieanlagen an Land soll in Gebieten begrenzt werden, in denen die Übertragungsnetze durch die Windenergie besonders stark belastet werden. Dafür werden spätestens zum 01.03.2017 sogenannte Netzausbaugebiete festgelegt. In diesen gilt für die Ausschreibungsverfahren eine Obergrenze von 58% der im Jahresdurchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 im Netzausbaugebiet installierten Leistung. Wird die höchstens zuzuschlagende Menge durch ein Gebot im Netzausbaugebiet erreicht oder überschritten, findet das Gebot keine Berücksichtigung.
Da der Zuschnitt der Netzausbaugebiete noch nicht feststeht, besteht gerade für die windstarken norddeutschen Gebiete eine Planungsunsicherheit. Dies ist bei Projektentwicklungen, Investitionen und Finanzierungen in dieser Region zu beachten.
Fazit: Es gibt zahlreiche Aspekte des EEG 2017, die sich schon heute auf die Ausgestaltung der Planungsverfahren auswirken, etwa das Verbot der Übertragung von Zuschlägen auf andere Projekte, die Voraussetzungen der Bürgerenergiegesellschaften und der Zahlungsanspruch bei negativen Preisen. Es empfiehlt sich daher dringend, schon heute das EEG 2017 bei laufenden Projekten zu beachten.