Erneuerbare Energien Hamburg
EEHH GmbH/Jörg Böthling

Erneuerbare Energien Hamburg

PV-Leitfaden Logistik-/ Gewerbeimmobilien

Der folgende Leitfaden dient als Orientierungshilfe für die Installation von PV-Anlagen bei Logistik- und Gewerbeimmobilien. Für die konkrete Umsetzung ist die Beratung durch einen Fachbetrieb unerlässlich. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Leitfaden, der hier zum Download verfügbar ist.

Vorbereitung

Sollte entsprechendes Fachwissen im Unternehmen nicht verfügbar sein, empfiehlt es sich frühzeitig eine externe Beratung zurate zu ziehen. Erfahrungen aus den Jahren 2022/23 zeigen, dass eine Projektumsetzung bei größeren PV-Anlagen bis zu einem Jahr dauern kann.

  1. Bezirksämter in Kooperation mit dem Zentrum für Energie, Bauen, Architektur und Umwelt GmbH (ZEBAU)
  2. SolarZentrum Hamburg des LV Hamburg/Schleswig-Holstein e.V. der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie, DGS e.V. (u.a. Durchführung von Verschattungsanalysen)
  3. Übersichten und Kontaktdaten zu regionalen Solarinstallationsbetrieben und Planungsunternehmen auf der Internetseite …

  • Zeichnungen wie Grundrisse bzw. Gebäudeschnitte: hilfreich, um die Gebäudehöhe bzw. Kabellängen und somit Kosten abzuschätzen.
  • Informationen zum Denkmal- oder Milieuschutz für das betreffende Gebäude (Nach §2 EEG sowie des neuen §2a des HmbKliSchG liegen erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse. Denkmalschutz und der Einsatz von Erneuerbaren schließen sich grundsätzlich nicht aus.)
  • Unterlagen zur Gebäude- bzw. Dachstatik: hilfreich, um die Anlagengröße und Modulverteilung zu optimieren.
  • Informationen zum Dach: Hinweise zur Dacheindeckung (z. B. Bitumen, Metall oder Kies) und ob das Dach kürzlich saniert wurde bzw. ob in den nächsten Jahren eine Sanierung geplant ist. Hilfreich, um die passende Unterkonstruktion und den Installationszeitpunkt zu wählen. Informationen zu möglichen verschattenden und damit ertragsreduzierenden Objekten wie nahestehende Bäume oder höhere Gebäude (Verschattungsanalyse).
  • Informationen zum Stromverbrauch bzw. dem Lastprofil des Gebäudes. Ab einem Jahresstromverbrauch von 100.000 kWh stellt der Netzbetreiber das Lastprofil in viertelstündiger Auflösung zur Verfügung.
  • Informationen zum Netzanschluss: Möglicherweise liegen Dokumente vor, mit welchem Kabelquerschnitt das Gebäude angeschlossen ist und ob eine eigene Trafostation auf dem Gelände liegt. Diese Informationen liegen meist dem Facility-Management vor. Hilfreich, um die Anlagengröße zu optimieren.

Wichtige Schritte in der (Vor-)planung

  • Im Vorfeld muss durch einen Statiker geprüft werden, ob das Dach genügend Traglastreserven aufweist.
  • Das Zusatzgewicht einer PV-Anlage (Module plus Montagesystem) beträgt heutzutage ca. 13 bis 20 kg/m².
  • Zu berücksichtigende Faktoren sind hier das Eigengewicht der Module, das Gewicht der Unterkonstruktion und der Einfluss der Dachform (Schräg- vs. Flachdach).
  • Bei Schrägdächern spielt die Statik meist eine untergeordnete Rolle.
  • Je höher das Gebäude ist und je steiler die Module aufgeständert werden (Flachdach), desto umfangreicher muss die Ballastierung ausfallen.
  • Bei Flachdachaufständerungen können aufgrund der Ballastierung 30-40 kg/m2
  • Es gibt Maßnahmen, welche die Installation einer PV-Anlage auch auf Dächern, die bisher aus statischer Sicht nicht geeignet waren, ermöglichen (bspw. Glas-Folien-Module, Veränderung der Modul- und Reihenabstände, …).

  • Die Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen ist projektabhängig und liegt je nach Rahmenbedingungen meist zwischen 5 und 15 Jahren.
  • Die Laufzeit einer Solaranlage sollte in Abhängigkeit zur EEG-Einspeisevergütung mindestens für 20 Jahre eingeplant werden.
  • Eine Verschattungsanalyse sollte bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt werden.
  • Der Strombedarf und das Lastprofil in der Immobilie haben starken Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit (Wieviel Strom wird zu welcher Zeit in der Immobilie benötigt?).
  • Grundlegend gilt, je höher der Direktverbrauch, desto wirtschaftlicher ist die Anlage.
  • Durch eine angepasste Planung (z.B. durch die Ausrichtung der Module) und die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen (z.B. Ladevorgänge von Elektroautos, Klimaanlagen) kann der Direktverbrauch erhöht werden.
  • Prinzipiell sind Verbraucher, die tagsüber und ggf. sogar am Wochenende einen kontinuierlichen hohen Strombedarf besitzen, im Vorteil.
  • Hilfreiche Tools für eine erste Betrachtung der Wirtschaftlichkeit: Solar- und Speicherrechner der HTW Berlin und Solaratlas-Hamburg.

  • Im Vorhinein sollte der Zeitpunkt der Umsetzung geplant werden.
  • Es sollte berücksichtigt werden, ob weitere bauliche Maßnahmen in naher Zukunft geplant sind.
  • Wärmepumpen und Ladesäulen für E-Autos können den Stromverbrauch maßgeblich beeinflussen und damit zu einer Änderung der Wirtschaftlichkeitsberechnung führen.

  • Anhand der Eigentümerstruktur entscheidet sich das Betreibermodell bzw. das Anlagenkonzept (s. Übersicht Betreibermodelle unten).
  • In Bezug auf Förder- und/oder Finanzierungsanträge und die vertraglichen Absprachen ist es wichtig, an wen das Angebot adressiert wird.

  • In Hamburg gilt seit Januar 2023 bei Neubauten und seit Januar 2024 bei wesentlichen Umbauten von Bestandsdächern eine Installationspflicht für PV-Anlagen ab einer Bruttodachfläche von 50m2 (s. HmbKliSchG).
  • Die Pflicht schreibt vor, dass ein Mindestanteil von 30 Prozent der Nettofläche mit PV-Modulen belegt sein muss.
  • Für Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen, welche neu errichtet oder erweitert werden, gilt, dass 40 Prozent der geeigneten Stellplatzfläche mit PV-Modulen zu belegen ist.
  • Ab Januar 2027 kommt außerdem die Pflicht zur Errichtung eines Gründaches für Flachdächer (bis 10° Neigung) bei Neubauten oder Dachsanierungen hinzu.
  • Die Aufteilung der Fläche eines sogenannten Solargründachs soll sich auf 70% Begrünung und 30% PV-Module belaufen.

  • Brand-, Blitz- und Überspannungsschutz sind bei der Errichtung einer PV-Anlage zu beachten, wobei die Installation stets durch entsprechende Fachbetriebe durchgeführt werden sollte.
  • Der Brandschutz sorgt dafür, dass im Falle eines Brandes dieser nicht auf andere Komponenten des Versorgungssystems übergreifen kann.
    • Hierzu gibt es gemeinsame Vorgaben für die brandschutztechnische Installation von PV-Anlagen durch Verbände der PV-Branche und Feuerwehren.
  • Der Blitzschutz sorgt dafür, dass bei einem Blitzschlag keine Schäden an der PV-Anlage oder anderen Komponenten des elektrischen Versorgungssystems entstehen.
    • Bereits bestehende Blitzschutzsysteme müssen bei der Installation berücksichtigt werden.
  • Beim PV-Überspannungsschutz geht es um die aktiven Bauteile, die sowohl die PV-Anlage als auch sämtliche elektrischen Geräte im Haus schützen.

  • Ein Anlagenzertifikat (Typ B) wird erst ab einer installierten Wechselrichterleistung von mehr als 500 kW (zuvor 135 kW) bzw. einer Einspeiseleistung von 270 kW erforderlich.
  • Die Zertifizierung muss durch unabhängige Zertifizierungsstellen sowie die elektrische Anbindung durch zertifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden.

Betreibermodelle der Anlage

Betreibermodelle Eigentümer

Das in der Vergangenheit gängigste Betreibermodell ist die Volleinspeisung des Solarstroms über das EEG. Nachdem im weiteren Verlauf aufgrund gesunkener Vergütungssätze bei gleichzeitig steigenden Netzbezugskosten der Eigenverbrauch in den Vordergrund gerückt ist, bieten die seit der EEG-Novellierung 2023 deutlich höheren Vergütungssätze für die Volleinspeisung von lokal erzeugtem Strom einer PV-Anlage neue Anreize für dieses Betreibermodell. Für große Dachflächen bei geringem eigenem Stromverbrauch (wie z. B. bei Lagerhallen) kann die Volleinspeisung ein interessantes Modell sein. Im Zuge des Solarpakets 1 (04|2024) wurde die Vergütung für Anlagen ab 40 kWp um 1,5 ct/kWh erhöht.

Außerdem wurde für Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand die Ausschreibungsgrenze gesenkt: Für große Photovoltaik-Aufdachanlagen sieht der Gesetzgeber nun bereits ab 750 kWp die verpflichtende Teilnahme an EEG-Ausschreibungen vor, dies gilt für Inbetriebnahmen ab dem 16.05.2025. Diese werden von der Bundesnetzagentur mehrmals im Jahr durchgeführt. Dabei wird die Höhe der Marktprämie bzw. der sog. Anzulegende Wert durch ein Auktionsverfahren ermittelt. Geboten wird auf die Förderhöhe [ct/kWh], wobei die niedrigsten Gebote zuerst berücksichtigt werden, bis das Ausschreibungsvolumen (geregelt im EEG) erreicht ist. Der Strom wird dann direkt an der Strombörse, ggf. mithilfe eines entsprechenden Dienstleisters direkt vermarktet. Die Höhe der Marktprämie errechnet sich wie folgt:

Marktprämie= Anzulegender Wert – Marktwert Solar aus dem jeweiligen Monat

Die Vermarktung des Stroms sowie die Organisation für die Ausschreibungsteilnahme können mit Hilfe von spezialisierten Dienstleistungsunternehmen erfolgen.

Der Solarstrom kann auch außerhalb der EEG-Förderung vermarktet werden. Der Strom wird in diesem Fall in das öffentliche Stromnetz eingespeist und mit Hilfe eines Direktvermarkters an der Strombörse zum Marktpreis verkauft. Richtwert ist auch hier der Marktwert Solar (aktuelle Daten finden sich auf dem Portal Netztransparenz). Eine finanzielle Förderung in Form einer Einspeisevergütung oder Marktprämie besteht in diesem Fall jedoch nicht.

Stattdessen hat der Anlagenbetreiber aber die Möglichkeit, vom Umweltbundesamt Herkunftsnachweise für den eingespeisten Strom zu erhalten. Wird der Strom im Rahmen eines Stromliefervertrages über das öffentliche Stromnetz an einen Verbraucher geliefert (d. h. nicht in unmittelbarer Nähe über eine Direktleitung), so fallen alle Abgaben und Umlagen im Rahmen dieser Stromlieferung an (bei Lieferungen in Entfernung von max. 4,5 km kann bei einer Anlagenleistung von bis zu 2 MWp auf Antrag die Stromsteuerbefreiung von 2,05 ct/kWh erlangt werden). Trotz allem ist auch auf Anlagen der sonstigen Direktvermarktung das EEG anwendbar. Das betrifft beispielsweise den Einspeisevorrang und technische Anforderungen. Auch eine Kombination bzw. der Wechsel der Veräußerungsform sind möglich.

Wenn der Eigentümer der Immobilie auch Eigentümer und Betreiber der PV-Anlage ist (s. Tabelle unten Fälle 1 & 2):

Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung ist eines der wirtschaftlichsten und am häufigsten genutzten Betreibermodelle für Eigentümer, die gleichzeitig Nutzer der Immobilie sind. Der erzeugte PV-Strom wird, in Abhängigkeit vom Lastprofil und der Anlagengröße, weitestgehend selbst verbraucht. Produziert die Anlage mehr Strom als zum gleichen Zeitpunkt verbraucht wird, wird dieser eingespeist und zu dem für die jeweilige PV-Anlage gültigen Fördersatz vergütet. Mit dem Solarpaket 1 (04|2024) besteht für Solaranlagen bis 400 kWp (bei Inbetriebnahme bis 31.12.2025 danach 200 kWp) die Möglichkeit zur so genannten „unentgeltlichen Abnahme“ zu optionieren. Dann haben die Anlagenbetreiber zwar für den ins Netz eingespeisten Solarstrom keinen Vergütungsanspruch nach EEG mehr, zugleich können sie aber auch die hohen Direktvermarktungskosten sparen. Die an sich für alle Anlagen ab 100 kWp bestehende    Direktvermarktungspflicht für Überschussstrom entfällt dann. Dies erleichtert den Betrieb gerade solcher Anlagen in diesem Leistungssegment (zwischen 100 und 200 kWp), bei denen aufgrund eines hohen lokalen Eigenverbrauchs- oder Direktversorgungsanteils der Anteil des ins Netz abgegebenen Solarstroms sehr gering ist. Durch das Solarpaket 1 wird damit für alle Neuanlagen obsolet bereits für kleineste Strommengen, die nicht vor Ort in der Kundenanlage selbst oder durch Dritte verbraucht werden können, Direktvermarktungskosten aufwenden zu müssen.

Der Eigentümer kann als Anlagenbetreiber den produzierten Strom nach Belieben nutzen. Auch Batteriespeicher, das Laden von Elektrofahrzeugen oder die Erzeugung von Wärme (z.B. Wärmepumpe) sind möglich. Durch den Wegfall der EEG-Umlage müssen Anlagenbetreiber auf den selbst verbrauchten und auch den gespeicherten Strom keine reduzierte EEG-Umlage mehr abführen. Die restlichen, sonst üblichen Stromkostenbestandteile (Entgelte, Abgaben, Steuern), fallen ebenfalls nicht an.

Hinweis: Eigenverbrauch liegt nur dann vor, wenn Stromerzeuger und Stromverbraucher die gleiche juristische Person sind, also Personenidentität aufweisen.

 

Wenn der Eigentümer der Immobilie auch Eigentümer der PV-Anlage ist, diese aber nicht betreibt und den produzierten Strom nicht selbst verbraucht (s. Tabelle unten Fälle 3-6):

Ein Enabler ist, im Gegensatz zum Contractor, nicht Eigentümer der PV-Anlage übernimmt jedoch den Betrieb der Anlage sowie die (Netz-) Strombelieferung des Nutzers bzw. Mieters der Immobilie. In diesem Fall besteht die Möglichkeit das der Eigentümer die PV-Anlage an den Enabler verpachtet.

Wenn der Eigentümer der Immobilie nur das Dach zur Verfügung stellt, die PV-Anlage also weder besitzt oder betreibt, kommen folgende Betreibermodelle in Betracht (s. Tabelle Fälle 7-14):

Das Modell der Dachverpachtung kommt in Betracht, wenn der Eigentümer nicht gewillt ist, selbst in eine PV-Anlage zu investieren. Bei größeren Anlagen und je nach Vergütungsregime bzw. Börsenstrompreisen können hier einmalig mehrere zehntausend Euro ausgezahlt werden. Die Dachpacht läuft in der Regel mindestens 20 Jahre mit der Option auf eine Verlängerung.

Das Contracting baut in den meisten Fällen auf der Dachverpachtung auf. Der Vorteil beim Contracting besteht darin, dass Eigentümer und / oder Nutzer des PV-Stroms die Anlage nicht selbst betreiben und keine Investitionen tätigen müssen. Denn zum einen gehört die Stromproduktion nicht zum eigentlichen Kerngeschäft zum anderen entstehen mit der Strombelieferung auch Nachweis- und Informationspflichten eines Energieversorgers. Ein weiterer Aspekt kann sein, dass die Investition in eine PV-Anlage hinter anderen Investitionen zurücksteht. Contracting wird auch als Direktlieferung vor Ort bezeichnet. Der Eigentümer stellt einem Contractor das Dach zur Verfügung, welcher die Anlage finanziert, errichtet und betreibt. Der Nutzer der Immobilie handelt dann mit dem Contractor einen Stromliefervertrag (Purchase Agreement - PPA) aus. Dabei liegt der ausgehandelte Strompreis i.d.R. deutlich unter dem regulären Strompreis des Energieversorgers. Das Contracting-Modell eignet sich auch für Eigentümer einer Immobilie, die eine PV-Anlage nicht selbst errichten und betreiben, den Strom aber selbst vor Ort oder durch den Mieter nutzen wollen.  

 

Nutzer-/Betreibermodelle für Mieter

Mieterstrommodelle sind in erster Linie aus dem Segment der Wohngebäude bekannt. Durch die Neuregelungen im Solarpaket 1 (04|2024) kann der Mieterstromzuschlag auch auf gewerblich genutzten Immobilien sowie Nebenanlagen in der gleichen Kundenanlage in Anspruch genommen werden, wenn und soweit keine Personenidentität zwischen dem Letztverbraucher des vor Ort produzierten Stroms und dem Betreiber der Solardachanlage besteht und zudem Vollversorgung geleistet wird. So entstehen dem, den Solarstrom vor Ort verbrauchenden Immobiliennutzer durch das Mieterstrommodell Vorteile. Dies spiegelt sich neben dem nun möglichen Mieterstromzuschlag auf den lokal verbrauchten Strom vor allem in dem geringeren Strompreis für diesen lokalen Solarstrom wider, denn da der Strom i. d. R. innerhalb der Kundenanlage genutzt wird, entfallen Netzentgelte und andere Abgaben auf diesen Vor-Ort-Strom. So liegt der Strompreis meist deutlich unter dem Industriestrompreis von 16,65 ct/kWh (2024). Bei Anlagen kleiner 2 MWp kann zudem eine Befreiung von der Stromsteuer beantragt werden.

Eine Alternative zum Mieterstrommodell stellt die, mit dem Solarpaket 1 eingeführte, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung dar. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung werden alle oder einzelne Mieter/ Nutzer der Immobilie mit PV-Strom versorgt. Die Reststrombelieferung wird weiterhin durch den bestehenden Stromliefervertrag vom Stromlieferanten übernommen. Die Verteilung des Stroms kann über einen dynamischen oder statischen Schlüssel erfolgen. Auch bei diesem Modell profitieren die Nutzer vom günstigeren PV-Strom. Der Lieferant des PV-Stroms ist bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, im Gegensatz zum Mieterstrom von den Lieferantenpflichten (Stromkennzeichnung) befreit. Es entfällt bei diesem Modell jedoch der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

Bei der Anlagenrückpacht wird der Mieter (oder Enabler) selbst zum Betreiber der PV-Anlage. Der Vorteil für den Eigentümer der PV-Anlage kann bei diesem Modell darin bestehen, dass er keine Pflichten als Stromlieferant für den Mieter übernehmen muss. Der Mieter kann sich hingegen mit selbstproduziertem Strom versorgen, ohne einen Vertrag mit einem Contractor bzw. Enabler abschließen bzw. selbst in die Anlage investieren zu müssen. (S. Tabelle Fall 6 & Fall 14).

Übersicht Betreibermodelle (Tabelle)

Übersicht Betreibermodelle (Tabelle)

Die Betreibermodelle im Überblick

Weitere wichtige Informationen

Eine detaillierte Checkliste zu den Pflichten bei Inbetriebnahme und Betrieb von PV-Anlagen ist unter folgendem Link einsehbar: Checkliste-Meldepflichten_Errichtung_und_Betrieb_von_PV_Anlagen.pdf (www.pv-auf-gewerbe.nrw).

Kosten

Die Investitionskosten setzen sich aus folgenden Kostenfaktoren zusammen:

  • Generatorenfeld (bestehend aus den PV-Modulen, der Unterkonstruktion, dem Montagesystem und der Gleichstrom-Verkabelung)
  • Wechselrichter und Wechselstromverkabelung
  • Netzanschluss (z. B. Ertüchtigung des Zählerschranks),
  • Zertifizierung (ab Wechselrichterleistung von 270/500 kW)
  • Personalkosten für die Planung und Installation (inkl. Einrüstung, Sicherung etc.)
  • Batteriespeicher

Wartung

  • Für gewerblich genutzte PV-Anlagen ist eine jährliche Wartungspflicht (gemäß DIN EN 62446-1 VDE 0126-23-1:2019-04) vorgeschrieben.
  • Fachbetriebe und Solarteure bieten u.a. Monitoring-Services an, die ein frühzeitiges Erkennen von Fehlern und Schäden an der Anlage ermöglichen.
  • Wartungsarbeiten können (inklusive Reinigung) bei einer 200 kWp Anlage bis zu 200€ im Jahr betragen.
  • Der Austausch des Wechselrichters kann unter Umständen nach einer Laufzeit von 10-15 Jahren erforderlich sein.

Versicherung

  • Betreiberhaftpflicht-Versicherung
  • Ertragsausfallversicherung
  • Allgefahrenversicherung (beinhaltet oft die Ertragsausfallversicherung)
  • Kunststoffversicherung
  • Die Kosten für eine 200 kWp Anlage liegen hier insgesamt bei 400 – 500€ pro Jahr.

Reinigung

  • Durch die Neigung der Module auf mind. 10° tritt bei Regen ein selbstreinigender Effekt ein, dennoch können stärkere Verschmutzungen der PV-Anlage besonders in Industrie- oder Hafennähe die Erträge beeinträchtigen.
  • Die Kosten für eine Reinigung liegen bei 1-3 €/m2.

Aktuelle Preise können von diesen Werten abweichen.

Finanzierung

Abschreibungen

  • Bei Aufdach-Photovoltaikanlagen handelt es sich steuerrechtlich um eine Betriebsvorrichtung bzw. ein bewegliches selbstständiges Wirtschaftsgut.
  • Die Anschaffungskosten können über 20 Jahre linear abgeschrieben werden.
  • Darüber hinaus steht dem Unternehmen ggf. noch eine Sonderabschreibung bzw. ein Investitionsabzugsbetrag zur Verfügung.

Nullsteuersatz (mehr)

  • Es gelten verschiedene „Nullsteuersätze“ im Zusammenhang mit der Anschaffung einer PV-Anlage und Zubehör.
  • PV-Anlagen bis 30 kWp sowie Zubehör wie Batteriespeicher, Wechselrichter und Zählerschrank sind bspw. von der Umsatzsteuer befreit.

Stromsteuer

  • Wird der Strom im räumlichen Zusammenhang (4,5 km Radius) vom Betreiber der Anlage selbst verbraucht oder von einem Betreiber im räumlichen Zusammenhang an einen Letztverbraucher geliefert, ist der so erzeugte Strom von der Stromsteuer befreit.
  • Diese Steuerbefreiung gilt für Strom aus erneuerbaren Energieanlagen bis zu einer Größe von 2 MW und kann beim Zoll beantragt werden.
  • Anlagen kleiner 1 MW sind auch ohne Einzelerlaubnis befreit (siehe auch Pflichten bei Inbetriebnahme).

Projektfinanzierung

  • Die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage wird von einer wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Projektgesellschaft durchgeführt, welche auch Kreditnehmerin ist.
  • Die Rückzahlung des Kredites erfolgt aus den von der PV-Anlage selbst generierten Einspeise- bzw. Vermarktungserlösen.

Nutzungsvertrag

  • Zwischen dem Eigentümer der Dachfläche und der Projektgesellschaft wird ein Nutzungsvertrag (ähnlich einem Mietvertrag über die Dachflächen) geschlossen.
  • Der Nutzungsvertrag sollte mindestens folgende Punkte regeln:
    • Parteien (in der Regel Grundstückseigentümer als Vermieter und Projektgesellschaft als Mieterin)
    • Feste Laufzeit (üblicherweise 20-30 Jahre Festlaufzeit ab Unterschrift)
    • Nutzungsentgelt (Höhe der Miete für die Dachflächen)
    • Umfang des Nutzungsrechts
    • Eintrittsrecht der Bank oder eines von ihr zu benennenden Dritten im Sicherungsfall
    • Ausschluss des Vermieterpfandrechts an der PV-Anlage
    • Rückbauverpflichtung
    • Verpflichtung zur Eintragung von Dienstbarkeit und Vormerkung im Grundbuch (s.u.)
  • Kreditsicherung
    • Zur Sicherung des Kredits wird die PV-Anlage regelmäßig sicherungsübereignet und der Bank oder einem von ihr zu benennenden Dritten ein Eintrittsrecht in den Nutzungsvertrag gewährt.
    • Das Betreiberrecht der Projektgesellschaft und das Eintrittsrecht der Bank wird durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Betreiber und eine Vormerkung für die Bank/den Dritten im Grundbuch gesichert.
    • Die Dienstbarkeit bzw. Vormerkung muss ein Erstellungs-, Betriebs-, Wege-, Leitungs- und Nutzungsrecht an der PV-Anlage (und ggf. Speicher) zugunsten der Projektgesellschaft bzw. Bank umfassen.
    • Es wird sichergestellt, dass die PV-Anlage über ihre gesamte Lebensdauer betrieben werden kann, und zwar auch dann, wenn der Grundstückseigentümer wechselt oder die Projektgesellschaft wirtschaftlich ins Straucheln gerät.