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Web-Seminar: Sehr geehrte Frau Dose, durch die Regelungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Windenergieanlagen grundsätzlich überall im Außenbereich privilegiert zulässig. Damit ein Planungsträger die Windenergienutzung dennoch im Planungsraum steuern un

Durch die Regelungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Windenergieanlagen grundsätzlich überall im Außenbereich privilegiert zulässig. Damit ein Planungsträger die Windenergienutzung dennoch im Planungsraum steuern und Bereiche von der Windenergie freilassen kann, wurde ihm seitens des Gesetzgebers die sogenannte Konzentrationszonenplanung oder gesamträumliche Planung mit Ausschlusswirkung an die Hand gegeben.
Doch diese Konzentrationszonenplanung oder gesamträumliche Planung ist kompliziert. Durch besondere Anforderungen an den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen in diesem Bereich ist die Konzentrationszonenplanung besonders fehleranfällig und damit die Steuerungswirkung oftmals gefährdet.

Dieses Problem hat auch ein Landkreis in Niedersachsen erkannt und versucht, die Steuerung über negativ wirkende Ziele der Raumordnung zu erreichen. Dieser Versuch wurde am 12. April 2021 vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Erfahren Sie in unserem Webinar mehr zu diesem richtungweisenden Urteil. Welche Auswirkungen hat das Urteil grundsätzlich auf die Steuerung von WEA ohne gesamträumliche Planung? Und wie ist die Wirkung über Niedersachsen hinaus zu bewerten?

  • Bedeutung und Konstruktion der Konzentrationszonenplanung/gesamträumliche Planung (kurzer Einstieg) und die Anwendungspraxis bundesweit
  • Vorstellung des Verfahrens und Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes
  • Bedeutung und Auswirkungen des Urteils auf die Frage, ob Steuerung von WEA ohne gesamträumliche Planung möglich ist?
  • Ausblick der rechtlichen Relevanz des Urteils für alle Bundesländer

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