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Web-Seminar: EEG-Umlage im Windpark – Anforderungen an Messen und Schätzen

Mit dem Energiesammelgesetz traten zum 01.01.2019 die neuen Vorgaben zum Messen und Schätzen von Strommengen für die Abführung der EEG-Umlage in Kraft. Die Pflicht zur Strommengenabgrenzung trifft auch Windparks, denn die Stromverbräuche außerhalb des öffentlichen Netzes sind vielfältig. Kaum ein Windpark verfügt bislang über ein EEG-Umlage-konformes Messkonzept. Betreiber sollten sich zeitnah über die bestehenden Pflichten informieren: Nach nochmaliger – und wohl auch letztmaliger – Verlängerung durch das EEG 2021 gewährt der Gesetzgeber nur noch bis zum 31.12.2021 eine Übergangsfrist. Nach diesem Zeitpunkt muss eine mess- und eichrechtskonforme Messung umgesetzt sein, anderenfalls droht die volle EEG-Umlage auf sämtliche außerhalb des Netzes verbrauchten Strommengen.

  • Abgrenzung von Kraftwerkseigenverbrauch, Eigenverbrauch und Drittbelieferung
  • Mess- und Abgrenzungspflichten sowie Ausnahmen
  • Zulässigkeit und Durchführung einer sachgerechten Schätzung
  • Übergangsregelungen bis 31.12.2021
  • Meldepflichten

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