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Wesentliche geplante Neuregelungen im EEG 2027: Contracts for Difference Blogreihe – Neues vom Recht der Erneuerbaren
Dr. Carmen Schneider, Partnerin bei FPS, liefert den dritten und letzten Teil der Blogreihe „Neues vom Recht der Erneuerbaren“ mit ihrem Artikel „Wesentliche geplante Neuregelungen im EEG 2027: Contracts for Difference“.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz muss zum 1. Januar 2027 novelliert und genehmigt werden (EEG 2027). Ein Arbeitsentwurf des EEG 2027 gelangte Ende Februar 2026 an die Öffentlichkeit. Der aktuelle Referentenentwurf hat den Stand vom 21. April 2026 (EEG 2027-RefE). Er enthält zahlreiche Neuerungen, von denen die Wesentlichste die Umstellung des Fördersystems auf ein Finanzierungsmodell i.S. zweiseitiger Differenzverträge (Contracts for Difference, CfD) sein dürfte.
Einleitung
Neben einer Vielzahl weiterer Änderungen wird das unionsrechtlich erforderliche Finanzierungsmodell in Form von CfDs eingeführt. Hierbei handelt es sich, vereinfacht gesagt, um einen Abschöpfungsmechanismus: Er umfasst für geförderte Anlagen eine Abschöpfung von Gewinnen in Hochpreisphasen, die den finanziellen Bedarf für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen übersteigen, und stellt damit einen Paradigmenwechsel im EEG-Förderregime dar.
Contracts for Difference - Funktionsweise
Das Modell der geförderten Direktvermarktung mit Marktprämie bleibt im Grundsatz bestehen, wird aber um einen Refinanzierungsbeitrag ergänzt für Situationen, in denen der Jahresmarktwert den sog. anzulegenden Wert übersteigt, also in der Regel das Gebot in den EEG-Ausschreibungen. Der Refinanzierungsbeitrag soll für EE-Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW gelten, mit Ausnahme von Biomasseanlagen.
§ 20a EEG 2027-RefE enthält die entsprechende Abschöpfungsregelung: Für Kalenderjahre, in denen der energieträgerspezifische Jahresmarktwert über dem für die Anlage geltenden anzulegenden Wert liegt, ist der Anlagenbetreiber für den in der Anlage erzeugten Strom zur Zahlung eines Refinanzierungsbeitrags gegenüber dem Netzbetreiber verpflichtet. In Jahren, in denen der energieträgerspezifische Jahresmarktwert niedriger ist als der für die Anlage geltende anzulegende Wert erhält der Anlagenbetreiber – wie bisher – die Marktprämie von dem Netzbetreiber.
Der künftige Abschöpfungsmechanismus gilt für alle Neuanlagen unter dem EEG 2027 für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme. Die Zahlungspflicht besteht nach § 21a Abs. 2 EEG 2027-RefE auch für Strom, den die Anlagenbetreiber im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung veräußern. Dadurch soll vermieden werden, dass Anlagenbetreiber in Abschöpfungsjahren die Abschöpfung durch den Wechsel in die sonstige Direktvermarktung umgehen.
Berechnung des Refinanzierungsbetrages
Ob ein Refinanzierungsbeitrag von dem Anlagenbetreiber zu zahlen ist, wird jährlich rückwirkend anhand des Jahresmarktwertes berechnet. Die Höhe des Refinanzierungsbeitrags in ct/kWh direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der Formel RB = JW (Jahresmarktwert) – AW (Anzulegender Wert) berechnet, vgl. Anlage 1 Nr. 4 EEG 2027-RefE.
In Zeiten geringer Markterlöse soll eine Anpassung des Finanzierungsbeitrags erfolgen: RBangepasst = Spotmarktpreis – Mindesterlös (sog. dynamische Abschöpfung). Der Refinanzierungsbeitrag wird angepasst, wenn der Spotmarktpreis in einer Viertelstunde gleich oder kleiner ist als die Summe aus dem Refinanzierungsbeitrag nach Anlage 1 Nr. 4.1 EEG 2027-RefE und einem technologiespezifischen Mindesterlös. Die Anpassung soll Anlagenbetreibern auch bei vergleichsweise geringen, aber positiven Spotmarktpreisen weiterhin einen Anreiz bieten, Strom zu erzeugen und in das Netz einzuspeisen, anstatt die Anlage abzuregeln. Als Mindesterlöse legt Anlage 1 Nr. 4.2 EEG 2027-RefE für Windanlagen 1,5 ct/kWh, für Solaranlagen 0,5 ct/kWh und für sonstige Anlagen 1 ct/kWh fest.
Opt-Out-Option
Grundsätzlich ist der Refinanzierungsbeitrag für alle nach dem EEG geförderten Anlagen verpflichtend. Ein Anlagenbetreiber soll nach § 20b EEG 2027-RefE innerhalb der ersten 10 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage jedoch einmalig und unumkehrbar die Möglichkeit zum Ausstieg aus dem Abschöpfungsmechanismus haben. Damit einher geht der dauerhafte Verlust einer Förderung.
Ausblick und Einschätzung
Der EEG 2027-RefE markiert einen Richtungswechsel zur stärkeren Marktintegration der Erneuerbaren. Die in dem Entwurf vorgesehenen Neuerungen werden in der Branche teils stark kritisiert. Die Einführung von CfD kommt aufgrund der europäischen Vorgaben nicht überraschend und wird im Grundsatz begrüßt. Deutliche Vorbehalte äußern Marktteilnehmer jedoch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung. Wie das EEG 2027 am Ende aussehen wird, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass das Gesetz umfassende Änderungen mit sich bringt, auf die sich die Marktteilnehmer einstellen müssen.