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Urteil zur Wirksamkeit von Verfügbarkeitsgarantien Einschätzung von Taylor Wessing
In einer neuen Reihe im EEHH-Blog setzen sich Expert*innen der Kanzlei TaylorWessing mit aktuellen Fragen der Energiegesetzgebung auseinander. Der erste Beitrag stammt von Kerstin Bär.
Jüngst hatte sich das Landgericht Hamburg mit der Frage der Wirksamkeit von Verfügbarkeitsgarantien in Service- und Wartungsverträgen zu befassen. Das Gericht stellte fest, dass die im Rahmen der Verfügbarkeitsgarantie enthaltene Haftungsbegrenzung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhält und keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken unterliegt.
Der Sachverhalt
Der dem Gericht zugrunde liegende Sachverhalt ist für den Bereich der Windenergie typisch. Die Klägerin, Betreiberin eines Windparks, hatte mit der Beklagten einen Vertrag über die Wartung und Instandhaltung ihrer Windenergieanlagen geschlossen. Aufgrund eines technischen Defekts mussten die Anlagen in wiederkehrenden Zeiträumen außer Betrieb genommen werden. Während dieser Stillstandzeiten erlitt die Klägerin Ertragsausfälle, die sie in voller Höhe von der Beklagten – als Vertragspartnerin unter dem Wartungs- und Servicevertrag – ersetzt verlangte. Die Beklagte berief sich darauf, dass sie für Ertragsausfälle grundsätzlich nur im Rahmen der im Wartungs- und Servicevertrag vorgesehenen Verfügbarkeitsgaramtoe hafte. Die Klägerin wendet dagegen ein, dass es sich bei der Haftungsbegrenzung um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handele.
Das Wesen der Verfügbarkeitsgarantie
Ein zentraler Bestandteil von Wartungs- und Serviceverträgen für Windenergieanlagen ist die Garantie der technischen Verfügbarkeit (Verfügbarkeitsgarantie). Diese sichert zu, dass eine Windenergieanlage oder ein Windpark über einen festgelegten Zeitraum zuverlässig und ohne wesentliche Einschränkungen betrieben werden kann. Es geht also um die stationäre Verfügbarkeit der jeweiligen Windenergieanlage oder des jeweiligen Windparks. Dabei wird üblicherweise eine prozentuale Verfügbarkeitsquote vereinbart, die meist zwischen 93 % und 97 % liegt. Wird die vereinbarte Verfügbarkeitsquote nicht erreicht, sichert der Auftragnehmer in den Wartungs- und Serviceverträgen dem Betreiber einen pauschalierten Schadensersatz zu.
Die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg
Das Gericht stellt fest, dass selbst unter der Annahme, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zugrunde liegenden Regelungen zur Verfügbarkeitsgarantie keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Dabei geht es mit der BGH-Rechtsprechung davon aus, dass summenmäßige Haftungsbegrenzungen regelmäßig dann unwirksam sind, wenn dadurch wesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners ausgehöhlt werden, insbesondere weil ihm solche Rechte entzogen oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach seinem Zweck gerade einräumen soll. Eine solche unzulässige Freizeichnung liegt nach Auffassung des Gerichts in den Regelungen zur Verfügbarkeitsgarantie nicht vor.
In die erforderliche Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner ist nach dem Gericht einzubeziehen, dass die Beschränkung der Haftung bei Ertragsausfällen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Regelung über die garantierte technische Verfügbarkeit steht, die dem Windparkbetreiber einen Ausgleichsanspruch bei Nichterreichen der vereinbarten Verfügbarkeit auch dann gibt, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist. Dies ist gegenüber dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch ein erheblicher Vorteil für den Windparkbetreiber, da nach der gesetzlichen Regelung im Streitfall der Betreiber eine Pflichtverletzung, die Kausalität der Pflichtverletzung für einen Schaden und auch die Schadenshöhe nachweisen muss. Solche Nachweise können schwierig und auch kosten- und zeitintensiv sein. Von diesem Risiko wird der Windparkbetreiber befreit.
Die Verfügbarkeitsgarantie in Verbindung mit der Regelung eines pauschal berechneten Ausgleichsanspruchs bei Ertragsausfällen ermöglicht daher eine einfache und für beide Seiten kalkulierbare Abwicklung eines Schadensfalles bei Ertragsausfällen, die im Interesse beider Parteien ist.
Zur Autorin:
Kerstin Bär ist Salary Partnerin bei Taylor Wessing in Hamburg. Sie berät Unternehmen in komplexen wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten mit besonderem Fokus auf erneuerbare Energien, insbesondere Wind- und Solarenergie.