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Photovoltaik-Pflicht mit Verpachtungskataster: Optionen zur Gestaltung einer bundesweiten Pflicht zur Installation und zum Betrieb neuer Photovoltaikanlagen“

Um das große Potenzial von Dachflächen für den Ausbau Erneuerbarer Energien zu nutzen, empfehlen wir die Einführung einer bundesweitem Nutzungs- oder Katasterpflicht zur Installation und zum Betrieb neuer Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bei Neubauten und Dachsanierungen.

Photovoltaik-Pflicht mit Verpachtungskataster:
Rainer Sturm / pixelio

Die PV-Pflicht sollte nur dann greifen, wenn sie für die Gebäudeeigentümer und Gebäudeeigentümerinnen wirtschaftlich zumutbar ist. Um dies umzusetzen, schlagen wir eine Nutzungs- oder Katasterpflicht vor, die keine standardisierte zeit- und personalintensive Wirtschaftlichkeitsprüfung seitens einer Behörde oder eines Planungsbüros erfordert.

In dieser Variante können sich die verpflichteten Eigentümer und Eigentümerinnen entscheiden, eine PV-Anlage zu installieren und selbst zu betreiben, oder ihre Dachfläche in ein Verpachtungskataster einzutragen, damit die Fläche von Dritten für eine PV-Anlage gepachtet werden kann.

Die Kombination der PV-Pflicht mit einem Verpachtungskataster kann sicherstellen, dass Eigentümer und Eigentümerinnen mit unrentablen Dachflächen diese Pflicht nicht erfüllen müssen. Die Wirtschaftlichkeit der Fläche würde sich dadurch erweisen, dass eine PV-Anlage installiert und in Betrieb genommen wird – entweder von den Eigentümern und Eigentümerinnen oder von einem Dritten. Das Kataster würde Transparenz zwischen Angebot und Nachfrage schaffen und helfen, die unterschiedlichen Beteiligten zu vermitteln. Der wirtschaftliche Gewinn, den die Verpflichteten durch den Betrieb einer PV-Anlage oder durch die Verpachtung einer Gebäudefläche erzielen, erhöht die Akzeptanz dieser Maßnahme in der Bevölkerung.

Das Instrument wird einerseits als Pflicht ausgestaltet, es verbleiben andererseits aber auch eine Reihe von Spielräumen. Neben dem Kataster wird vorgeschlagen, die Nichterfüllung zunächst nicht übermäßig zu sanktionieren, um einerseits den Vollzugsaufwand gering zu halten, und andererseits auch zu prüfen, welche Wirkung das Instrument in einer weicheren Form entfalten kann. Daher wird in der Studie aufgezeigt, wie das Instrument ggf. verschärft werden kann.

Der erzeugte Strom könnte mit der „Nutzungs- oder Katasterpflicht“ weiter nach dem EEG gefördert werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Zuwendungen des Bundes zur Senkung der EEG-Umlage an die ÜNBs.

Im Vergleich zu den geplanten Solar-Pflichten in Hamburg, Baden-Württemberg und Bremen muss der Gesetzgeber in unserem Vorschlag nicht klarstellen, wie eine geeignete Fläche definiert wird. Der bürokratische Aufwand wird dadurch geringer.

Die Abgrenzung und Zusätzlichkeit zum EEWärmeG/GEG sowie zu den Landeswärmegesetzen muss gewahrt sein, damit der weitere Ausbau solarthermischer Kraftwerke gewährleistet bleibt. In Hamburg zum Beispiel kann die PV-Pflicht durch die Errichtung solarthermischer Anlagen erfüllt werden. Diese Variante trägt allerdings nicht zum Ziel der PV-Pflicht bei und führt nicht dazu, dass Dachflächen vollständig ausgenutzt werden.

Ein Gastbeitrag von Sebastian Palacios, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Öko-Institut e.V.

Über den Autor

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Sebastian Palacios, wissenschaftlicher Mitarbeiter für Energie & Klimaschutz mit Expertise in Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem: Systemanalyse, Regulierung und Systemtransformation.

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