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Offshore-Sektorkopplung im Entwurf zur WindSeeG-Novelle - Echtes Bekenntnis oder Nothingburger? Kommentar von: Celia Renz und Dr. Solveig Gasche, Chatham Partners
Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See“ (WindSeeG-E) hat die Bundesregierung Anfang August 2026 die seit Langem erwartete Reform für den Ausbau der Offshore-Windenergie auf den Weg gebracht.
Im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion steht vor allem das künftige Ausschreibungsdesign. Der Gesetzentwurf enthält jedoch weitere Regelungen, die – sollten sie vom Gesetzgeber beschlossen werden – erhebliche Auswirkungen auf den Offshore-Ausbau und die Energieerzeugung auf See haben könnten. So schlägt die Bundesregierung unter anderem vor, sonstige Energiegewinnungsbereiche für Windenergieanlagen zu öffnen, die sowohl an das Stromnetz als auch an Wasserstoffinfrastruktur angebunden sind. Ziel ist es, das schnelle und möglichst unbürokratische Ausprobieren neuer Technologien unter realen Bedingungen zu ermöglichen. Ohne verbindliche Ausbauziele und einen konkreten Ausbaupfad für Offshore-Elektrolyse könnte sich der Vorschlag jedoch als Nothingburger entpuppen.
Potenzial von Sektorkopplung für effizienten Offshore-Ausbau
Der Ausbau der Offshore-Erzeugungs- und Netzkapazitäten hinkt schon länger seinem (auch gesetzlich verankerten) Anspruch nach (Kosten-)Effizienz hinterher. Das belegen unter anderem die seit Jahren steigenden Zeiten von Abregelungen und Kosten für Redispatch-Maßnahmen.
Offshore-Sektorkopplung, also die kombinierte Erzeugung von Strom und Wasserstoff auf See, setzt genau an diesem Punkt an. Das Konzept kann dazu beitragen, kostenintensive Stromnetzinfrastruktur einzusparen und Offshore-Windenergie besser in das Energiesystem zu integrieren. Strom, der in Zeiten starken Windes und geringer Stromnachfrage abgeregelt werden muss, könnte stattdessen für die Wasserstoffproduktion genutzt werden.
Das Systemkostenpotential ist bei inselbasierten Projekten besonders groß. Denn diese Projekte können den Bedarf nach kostenintensiven Umspannplattformen reduzieren. Sie bieten zudem Platz für alternative Nutzungskonzepte wie etwa O&M-Hubs oder Rettungsinfrastruktur, die mit Blick auf den immer küstenferneren Offshore-Ausbau künftig an Bedeutung gewinnen werden.
Bislang: Strikte Trennung zwischen Strom- und Wasserstofferzeugung auf See
Mit Ausnahme der Regelungen für sonstige Energiegewinnungsbereiche enthält das WindSeeG bislang jedoch keine Vorschriften zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wasserstoff auf See. Der geltende Rechtsrahmen trennt strikt zwischen Strom- und Wasserstoffproduktion:
Windenergieanlagen auf den im Flächenentwicklungsplan (FEP) festgelegten Flächen sind darauf ausgerichtet, den erzeugten Strom vollständig in das Stromnetz einzuspeisen. Ist das Stromnetz überlastet, werden die Windenergieanlagen abgeregelt. Eine alternative Nutzung des erzeugten Stroms, etwa für die Wasserstoffproduktion, ist nach der aktuellen Rechtslage ausgeschlossen (§ 3 Nr. 5 WindSeeG: „Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden...“).
Wasserstoff darf derzeit ausschließlich in sonstigen Energiegewinnungsbereichen erzeugt werden. Die dort errichteten Windenergieanlagen unterscheiden sich von Windenergieanlagen auf Flächen insbesondere dadurch, dass sie über keinen Anschluss an das Stromnetz verfügen (§ 3 Nr. 9 WindSeeG: „Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden...“).
Eine hybride Anbindung von Windenergieanlagen sowohl an das Stromnetz als auch an Wasserstoffinfrastruktur sieht das WindSeeG derzeit nicht vor. Es gilt vielmehr das Prinzip: Entweder Einspeisung in das Netz oder Wasserstoffproduktion ohne Stromnetzanschluss – die Kombination ist hingegen unzulässig.
WindSeeG-E: Öffnung für hybride Anbindung – schrittweise Integration der Sektorkopplung
Mit dem WindSeeG-E soll nun erstmals ein Rechtsrahmen für die industrielle Offshore-Sektorkopplung geschaffen werden. Zu diesem Zweck schlägt die Bundesregierung insbesondere vor, sonstige Energiegewinnungsbereiche – entsprechend der Ankündigung im Koalitionsvertrag – für eine hybride Anbindung zu öffnen.
Die Bundesregierung setzt dabei auf ein schrittweises Vorgehen:
Erste praktische Erfahrungen sollen in kleineren Demonstrationsvorhaben innerhalb von Flächen gewonnen werden. Diese Demonstrationsvorhaben sollen in zweierlei Hinsicht beschränkt sein: Erstens sollen nur sog. Pilotenergiegewinnungsanlagen auf See zulässig sein (vgl. Legaldefinition in § 3 Nr. 8a WindSeeG-E). Zweitens soll die auf sonstige Energiegewinnungsanlagen entfallende Erzeugungskapazität auf max. 2,5% der jeweiligen zugewiesenen Netzanbindungskapazität begrenzt werden (vgl. § 69 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 WindSeeG-E).
Die Erprobung im industriellen Maßstab soll anschließend auf einem sonstigen Energiegewinnungsbereich erfolgen – allerdings nur, „soweit insbesondere das Erreichen der Ausbauziele im Sinne von § 1 Absatz 2 für die stromgebundene Energieerzeugung auf Flächen gesichert ist.“
Erst (und nur) für den Fall einer positiven Erprobungsphase stellt die Bundesregierung eine Berücksichtigung der Offshore-Elektrolyse im Wege der Ausweisung weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche im FEP in Aussicht.
Erprobung von Offshore-Sektorkopplung – ohne Ausbauziele, ohne Ausbaupfad
Zwar schafft der Gesetzentwurf die Grundlage für die Erprobung der Offshore-Sektorkopplung via Elektrolyse im industriellen Maßstab in einem räumlich begrenzten Rahmen. Von einem echten Bekenntnis zur industriellen Wasserstofferzeugung in der deutschen AWZ ist der Entwurf jedoch weit entfernt.
Insbesondere fehlt es für die Wasserstofferzeugung auf See (weiterhin) an verbindlichen Ausbauzielen und einem klaren Ausbaupfad. Die Ziele für den Ausbau der Offshore-Windenergie – 30 GW bis 2030, 40 GW bis 2035 und 70 GW bis 2045 (§ 1 Abs. 2 WindSeeG) – sollen sich nach wie vor auf die installierte Leistung von ausschließlich stromnetzgebundenen Windenergieanlagen beziehen. Windenergieanlagen, die an sonstige Energiegewinnungsanlagen angebunden sind, werden nicht auf die Ausbauziele angerechnet. Spezifische Ausbauziele für Offshore-Elektrolyse sehen weder das aktuelle WindSeeG noch der WindSeeG-E vor. Im Gegenteil: Die Erprobung im industriellen Maßstab auf sonstigen Energiegewinnungsbereichen soll nach dem Vorschlag der Bundesregierung ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Erreichens der Ausbauziele für stromnetzgebundene Windenergie stehen. Eine generelle Öffnung von Flächen für die Wasserstofferzeugung durch Elektrolyse hat die Bundesregierung ausdrücklich abgelehnt.
Für die industrielle Offshore-Sektorkopplung dürfte damit bis auf Weiteres nur der sonstige Energiegewinnungsbereich SEN-1 zur Verfügung stehen. SEN-1 reicht jedoch weder räumlich noch kapazitätsseitig aus, um das Potenzial der Offshore-Sektorkopplung auszuschöpfen. Die Ausschreibung von SEN-1 wird seit Jahren zurückgestellt, weil die Fläche kommerziell wenig attraktiv ist und zentrale Fragen zu Fördermitteln und Fördermechanismen ungeklärt sind.
Angesichts des gesetzlichen Auftrags, die Offshore-Ausbauziele durch Festlegungen im FEP sicherzustellen, und der bereits heute bestehenden Nutzungskonkurrenzen auf See erscheint die Ausweisung weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche unwahrscheinlich. Sollte der Gesetzentwurf beschlossen werden, droht die Offshore-Sektorkopplung daher im Probestadium stecken zu bleiben. Der WindSeeG-E würde sich in diesem Fall als Nothingburger entpuppen.
Vom Nothingburger zum Somethingburger?
Während der klassische (ausschließlich stromnetzgebundene) Ausbau von Windenergieanlagen auf See von klaren Ausbauzielen und Planungssicherheit profitiert, bleibt die Offshore-Elektrolyse ohne vergleichbare Perspektive. Der WindSeeG-E setzt insofern zwar ein begrüßenswertes politisches Signal, schafft aber nicht den erforderlichen rechtlichen Rahmen für einen industriellen Markthochlauf der Offshore-Elektrolyse.
Dabei ist es noch nicht zu spät: Mit wenigen, aber gezielten Anpassungen könnte aus dem Nothingburger doch noch ein Somethingburger werden. Zu den wichtigsten Stellschrauben gehören klare Ausbauziele für die Wasserstofferzeugung auf See sowie ein zeitlicher Rahmen für die planerische Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen und die anschließenden Ausschreibungen.
Und wenn der Gesetzgeber sich dazu nicht durchringen kann? Dann muss jedenfalls verhindert werden, dass fachplanerische Festlegungen heute die Entwicklung von Projekten der Sektorkopplung morgen ausschließen. Anderenfalls droht ein Lock-in zugunsten ausschließlich stromnetzgebundener Windenergieanlagen – und der faktische Ausschluss von industrieller Offshore-Elektrolyse in der deutschen AWZ. Das gilt insbesondere für die bislang noch nicht abschließend überplanten Zonen 4 und 5. Denn spätestens mit der Festlegung der Offshore-Anbindungsleitungen im FEP und der daran anschließenden Beauftragung durch die Übertragungsnetzbetreiber wird sich die Planung zugunsten stromnetzgebundener Erzeugungsanlagen auf See verfestigen. Ein „Zurück“ ist dann nur noch schwer umsetzbar.
Autorinnen:
Celia Renz (Counsel bei CHATHAM PARTNERS) und Dr. Solveig Gasche (Associate bei CHATHAM PARTNERS).