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Umsetzung von Energy Sharing – Kehrtwende durch Mitteilung der Bundesnetzagentur Interview mit Tim Lindemann, Referent Netznutzung bei der Hamburger Energienetze GmbH (HNE)
Seit dem 1. Juni 2026 ist der § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft und soll Energy Sharing als niederschwelliges Teilversorgungsmodell in Deutschland ermöglichen. Während sich die Verteilnetzbetreiber, wie beispielsweise die Hamburger Energienetze, bereits auf die Umsetzung und die damit einhergehenden neuen Anforderungen vorbereitet haben, sorgte die Bundesnetzagentur mit einer Mitteilung vom 07. Juli 2026 für eine Kehrtwende. Im Interview berichtet Tim Lindemann von den aktuellen Entwicklungen rund um Energy Sharing in Deutschland und welche Rolle den Hamburger Energienetzen dabei zukommt.
Energy Sharing Hintergründe
Hendrik Teichgräber (EEHH): Moin Tim. Zum Einstieg einmal die Frage, ob du erklären kannst, was Energy Sharing grundlegend aus energiewirtschaftlicher Sicht bedeutet?
Tim Lindemann: Beim Energy Sharing gibt es viele Definitionen, da das Ganze historisch gewachsen ist. Das Energy Sharing, wie wir es bei den Hamburger Energienetzen verstehen, ist das Teilen von Strom aus erneuerbaren Energien zwischen zwei oder auch mehreren Parteien über unser Netz hinweg.
Hendrik Teichgräber: Welche Akteur:innen sind daran aktuell besonders interessiert?
Tim Lindemann: Aus unseren Kundenanfragen nehmen wir wahr, dass vor allem Privatpersonen, also Haushaltskundinnen und -kunden, daran interessiert sind, Energy Sharing umzusetzen. Insbesondere auch Nachbarn, die sich zusammengefunden haben und sagen: „Hey, das ist ja super, kannst du mich nicht mit deinem PV-Strom vom Dach beliefern?“. Neben den Privatpersonen engagieren sich auch Genossenschaften, für die das Modell primär gedacht ist, damit sie ihre Mitglieder beliefern können.
Hendrik Teichgräber: Wir sind mit dem KLIMAready-Projekt auch in Gewerbegebieten unterwegs und wollen Unternehmen unterstützen, Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Sind Unternehmen auch eine Gruppe, die von Energy Sharing profitieren kann?
Tim Lindemann: Das ist eine gute Frage. Grundsätzlich hatte der EU-Gesetzgeber mit dem Recht auf Energy Sharing im Art. 15a Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EBM-RL) eigentlich nicht die größeren Unternehmen im Fokus. Nichtsdestotrotz gibt es auch im Gewerbebereich Anwendungsfälle mit guten Nutzungsmöglichkeiten für PV, wo der Strom grundlegend auch geteilt werden dürfte. Es gibt allerdings die rechtliche Einschränkung, dass der Anlagenbetrieb weder überwiegend der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit dienen darf.
Aktuelle rechtliche Entwicklungen in Deutschland
Hendrik Teichgräber: Wie sah die rechtliche Situation denn bisher aus und welche Änderungen sind mit dem neuen § 42c EnWG [Energiewirtschaftsgesetz] im vergangenen Winter hinzugekommen?
Tim Lindemann: Schon länger wurde von vielen Bürgerenergieakteuren scharf kritisiert, dass Energy Sharing in Deutschland nicht möglich sei. Auch wenn ich mich mit meiner Auffassung unbeliebt mache: Energy Sharing hat zuvor als Vollversorgungsmodell in Deutschland funktioniert, es hat sich nur einfach nicht von einer normalen Stromlieferung unterschieden. Auf EU-Ebene gab es aber Bestrebungen, das rechtlich zu konkretisieren und in Form vom „Recht auf Energy Sharing als Teilversorgung“ einfacher zu gestalten. Genau hier liegt der wesentliche Unterschied: Es wird nur der Strom aus Erneuerbaren Energien mit den Sharing-Abnehmern geteilt, der ansonsten als Überschuss ins Netz eingespeist wird. Es muss aber nicht sichergestellt werden, dass die Sharing-Abnehmer wirklich zu jedem Zeitpunkt vollständig versorgt werden. So ist folglich im letzten Winter der § 42c im EnWG entstanden, als Pendant zum Art. 2 Nr. 10a und Art. 15a EBM-RL.
Hendrik Teichgräber: Der § 42c EnWG ist nun seit dem 1. Juni 2026 in Kraft. Am 7. Juli gab es allerdings eine Mitteilung der Bundesnetzagentur in der folgender Satz zu finden ist: „[…] da mit dem Dienstleistungsmodell somit eine Option für Energy Sharing besteht, gibt es nach § 42c EnWG keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber.“ Was bedeutet das konkret auch in Bezug auf eure Rolle beim Energy Sharing?
Tim Lindemann: Wir sind durch die Mitteilung der Bundesnetzagentur vom Protagonisten zum Statisten geworden. Uns hat die Mitteilung genauso wie alle anderen Marktakteure überrascht. Unser Regulierer sagt damit, dass der § 42c EnWG über das sogenannte „Dienstleistermodell“, auch als „Bilanzierungsmodell“ bekannt, umgesetzt werden kann. Deshalb bestünde kein weiterer Umsetzungsbedarf für uns als Verteilnetzbetreiber. Um es positiv zu formulieren: Wir können Energy Sharing schon heute über das Dienstleistermodell jedermann anbieten und stellen Interessierten die erforderlichen Informationen auf unserer Website zur Verfügung. Rückmeldungen, vor allem von Bürgerenergieakteuren zeigen aber eine große Unzufriedenheit mit der Auffassung der Bundesnetzagentur. Es wird beklagt, dass der Ursprungsgedanke von dem Recht auf Energy Sharing damit torpediert werde, und es stellt sich schon die Frage, welchen Mehrwert der § 42c EnWG dann eigentlich noch bietet. Daher glaube ich, dass sich da zumindest mittel- bis langfristig noch etwas tun muss und wird.
Umsetzung von Energy Sharing nach dem Dienstleistermodell
Hendrik Teichgräber: Dazu habe ich eine Verständnisfrage: Das heißt, ihr habt die gleiche Rolle als Netzbetreiber wie zuvor auch und es werden die bestehenden Prozesse genutzt?
Tim Lindemann: Genau! Um das einmal chronologisch zu durchlaufen: Wenn Interesse besteht, Energy Sharing im Dienstleistermodell zu betreiben, dann sollte man sich zunächst einen Dienstleister suchen, der das Modell beherrscht. Im nächsten Schritt müssen die Sharing-Teilnehmer mit Viertelstundenmessungen (in der Regel mit intelligenten Messsystemen) ausgestattet werden. Hiermit kann man uns gern beauftragen! Nach erfolgter Installation meldet der Dienstleister die Direktvermarktung bei uns an. So erhält er die Netzeinspeisung für die EE-Anlage zur Bilanzierung und weiteren Vermarktung. Die bilanzierte Netzeinspeisung wird anschließend anhand des Vertrags zur gemeinsamen Nutzung und des Aufteilungsschlüssels über den Dienstleister, der zugleich auch Lieferant der Sharing-Abnehmer ist, auf die Sharing-Abnehmer verteilt. Sollte der Verbrauch die zugeordnete Strommenge übersteigen, dann tritt der Dienstleister als Reststromlieferant auf, um eine Vollversorgung sicherzustellen. Das alles passiert allerdings alles außerhalb unseres Sichtfeldes. Als Netzbetreiber rechnen wir wie gewohnt lediglich die Netzentgelte, Abgaben, Umlagen, Steuern und Messentgelte gegenüber den Sharing-Abnehmern über einen sogenannten „All-inclusive-Vertrag“ mit dem Dienstleister des Sharing-Abnehmers ab.
Hendrik Teichgräber: Das würde demnach bedeuten, dass Energy Sharing nur über eine Vollversorgung möglich ist. Der § 42c EnWG sieht aber eigentlich eine Teilversorgung vor. Wie passt das zusammen?
Tim Lindemann: Genau hierin liegt ein hohes Maß an regulatorischer Unschärfe: Aus unserer Sicht wird es beim Dienstleistermodell immer eine Vollversorgung sein. Denn auf der Marktlokation kann heute für den Sharing-Abnehmer grundsätzlich jeweils nur ein Lieferant, also der Dienstleister, angemeldet werden.
Hendrik Teichgräber: Also eigentlich bleibt dann alles beim Alten.
Tim Lindemann: Ja, danach sieht es zumindest aktuell aus. Ich bin auch zwiegespalten. Aus Netzbetreibersicht ist die Mitteilung der Bundesnetzagentur begrüßenswert, auch wenn sie überraschend kam. Also eine derartig klare Positionierung zugunsten von Netzbetreibern haben wir nicht erwartet. Auf der anderen Seite sehe ich aber auch die berechtigten Interessen der Bürgerenergieakteure, die sich jetzt in ihren Rechten beschnitten, fühlen. Von daher bin ich gespannt, wie es weitergeht. Meines Erachtens wird durch das Dienstleistermodell der eigentliche Gedanke der Teilversorgung mit freier Lieferantenwahl der Sharing-Abnehmer blockiert.
Hendrik Teichgräber: Gibt es aus eurer Sicht denn Regelungen, wo nochmal nachgeschärft oder für diesen Widerspruch Klarheit geschaffen werden sollte?
Tim Lindemann: Ich bin gespannt darauf, was von der europäischen Seite kommen wird, denn der § 42c EnWG steht erstmal im Gesetz, die Mindestvorgabe der EU-Richtlinie ist demnach erfüllt. Allerdings führt eine Mitteilung der Bundesnetzagentur, die nach unserer Einschätzung eigentlich keinen rechtsverbindlichen Charakter hat, praktisch zur Vollbremsung. Sie hat eine immense Strahlkraft und Wirkung auf alle Netz- und Messtellenbetreiber. Ich vermute aber, dass der § 42c EnWG erstmal so beibehalten wir. Seine enge Auslegung schränkt den Gestaltungsspielraum in der Praxis jedoch so ein, dass vermutlich nur das Dienstleistermodell genutzt werden wird.
Weitere Informationsmöglichkeiten
Hendrik Teichgräber: Wird es von eurer Seite Hilfsangebote oder Anlaufstellen geben?
Tim Lindemann: Wir würden gerne mehr unterstützen, aber uns fehlt dafür die Kapazität. Wir arbeiten daran, unsere Internetseite dahingehend aufzubereiten und sie kundenfreundlich zu gestalten. Hier sollen Interessierte alle wichtigen Informationen finden. Insbesondere wollen wir das Dienstleistermodell verständlich erläutern: Hamburgerinnen und Hamburger sollen hier erfahren, wie sie es zu Hause umsetzen können. Möglicherweise nehmen auch die Energieberater das Thema Energy Sharing in ihr Beratungsportfolio mit auf. Das wäre eine spannende Entwicklung.
Hendrik Teichgräber: Das Thema wird ja zukünftig auf jeden Fall noch Relevanz haben. Vielen Dank für den Überblick zu den aktuellen Entwicklungen. Hast du zum Schluss noch etwas, was wir nicht beleuchtet haben?
Tim Lindemann: Ja, die Frage, wie es in den Verbänden weitergehen wird. Wir hatten die BDEW-Anwendungshilfe für Netzbetreiber veröffentlicht, aber die ist jetzt in dieser Form nicht mehr aktuell. Deshalb setzen wir uns jetzt nochmal in unserer Ad-hoc-Gruppe Energy Sharing beim BDEW zusammen. Dort müssen wir zunächst die Anfragen von Kundinnen und Kunden sammeln und bewerten. Daraufhin evaluieren wir, inwiefern es sich anbietet, eine 2.0 Version zu machen. Eine andere Option wäre die Erstellung eines FAQ oder eine marktakteursübergreifenden Anwendungshilfe, aber das wird sich erst in den kommenden Monaten entscheiden.
Hendrik Teichgräber: Alles klar, dann bleiben wir mal gespannt, wie es weitergehen wird. Vielen Dank Tim für deine Einblicke und das interessante Interview!
Tim Lindemann: Ich sage auch vielen Dank für die Möglichkeit!
Kurzbeschreibung Tim Lindemann
Als Referent Netznutzung bei den Hamburger Energienetzen verantwortet Tim Lindemann die Kundenbetreuung und das Vertragsmanagement rund um Netznutzung, Netzentgelte sowie innovative Versorgungskonzepte wie Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Energy Sharing und das virtuelle Summenzählermodell. Darüber hinaus begleitet er die Umsetzung energiewirtschaftlicher Vorgaben und ist für die Abwicklung von Förderzahlungen nach EEG und KWKG sowie energiewirtschaftlicher Abgaben zuständig.
Als Wirtschaftsjurist für Energiewirtschaftsrecht engagiert er sich in den BDEW-Projektgruppen „Netzbetreiberperspektive EEG/KWKG“ und „Dezentralität“ sowie im Beirat des dena-Projekts „EnShare“. Sein Ziel ist es, die Transformation des Energiesystems praxisnah und zukunftsorientiert mitzugestalten.