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Lieferverträge für (Groß-)Batteriespeicher Rechtliche Ausgestaltung in einem aufstrebenden Markt

Christiane Stoehr (Partnerin bei CHATHAM PARTNERS) und Antonia Sittig (Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei CHATHAM PARTNERS) kommentieren im 2. Teil der Blogreihe: "Burning Issues der rechtlichen Beratung von (Groß-)Batteriespeichern".

Das Interesse an der Realisierung von Speicherprojekten erlebt seit einigen Jahren einen „Boom“. Die Prozesse bei Behörden und Netzbetreibern und der regulatorische Rahmen hinken der Dynamik jedoch häufig hinterher. Insb. die fehlende Abstimmung zwischen behördlichen Verfahren, rechtlichen Anforderungen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellt Projektentwickler vor Herausforderungen.

Mit dieser Entwicklung rücken auch die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Batteriespeicherprojekten in den Vordergrund. Mit dieser Blogreihe wollen wir einige der „Burning Issues“ aus der rechtlichen Beratung von (Groß-)Batteriespeichern näher beleuchten. Im ersten Teil widmen wir uns der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Batteriespeichern. Der zweite Teil wird sich mit einigen Schlüsselthemen bei der Gestaltung von Verträgen über die Lieferung von Batteriespeichersystemen befassen. Im dritten und letzten Teil wird es um aktuelle Herausforderungen beim Netzanschluss von Batteriespeichern gehen.

Einführung

Die Realisierung von Batteriespeichern – kurz: BESS (Battery Energy Storage System) – stellt die Beteiligten nicht nur genehmigungsrechtlich, sondern auch bei der Gestaltung und Verhandlung von BESS-Lieferverträgen vor Herausforderungen. Das Fehlen etablierter Marktstandards erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit zentralen Fragen des Vertragsrechts und der zu erwartenden Rechtsprechung. Im Folgenden beleuchten wir einige Schlüsselthemen.

Welcher Vertragstyp liegt vor? Rechtliche Qualifikation und ihre Folgen

Die Rechtsnatur von BESS-Lieferverträgen ist bislang weder spezifisch gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich entschieden. Für die Praxis ist der konkrete Vertragstyp entscheidend, da die rechtliche Einordung Leistungspflichten, Verjährungsfristen, Gewährleistungsrechte und Rügeobliegenheiten bestimmt. Regelmäßig handelt es sich um hybride Vertragsgestaltungen, die sowohl Elemente des Kauf- als auch des Werkvertragsrechts enthalten. Die aktuelle Instanzenrechtsprechung ordnet insbesondere im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen errichtete BESS häufig als Kaufvertrag mit Montagepflicht ein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2025 – 10 U 265/24; OLG Saarbrücken Urteil vom 6. August 2024 – 2 U 75/23).

Für die rechtliche Einordnung ist maßgeblich, ob die Eigentumsübertragung zu montierender Komponenten oder eine individuelle Herstellungspflicht prägend ist. Je weniger individuelle Anforderungen und Montageleistungen das Gesamtbild bestimmen, desto eher liegt ein Kaufvertrag vor. Maßgeblich sind auch Wertverhältnisse zwischen Lieferung und Montage sowie eine serienmäßige Produktion des BESS. Umfangreiche Planungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen sprechen hingegen für einen Werkvertrag.

Aufgrund der Relevanz des Vertragstyps sollten Themen wie Umfang der Leistungspflichten, Rügeobliegenheiten, Verjährungsfristen, Abnahme bzw. Gefahrübergang sowie das anwendbare Gewährleistungsrecht vertraglich geregelt werden, statt sich auf eine gerichtliche Einordnung im Streitfall zu verlassen.

Was soll geliefert werden?

Kommt es zum Streit stellt sich bei BESS-Lieferverträgen regelmäßig weniger die Frage, ob geliefert wurde, sondern vielmehr ob vertragsgemäß geliefert wurde. Insbesondere ist Vertragsgegenstand nicht nur die Lieferung der physischen Batteriespeicheranlage einschließlich der für den Netzanschluss erforderlichen Anlagen- und Typenzertifikate, sondern zwingend auch die dazugehörige Steuerungssoftware. Ohne ein Batteriemanagementsystem (BMS) kann ein BESS technisch nicht sicher betrieben werden; ohne eine Energiemanagementsystem (EMS) lässt sich der Batteriespeicher zwar grundsätzlich betreiben, aber nur eingeschränkt nutzen.

Entscheidend ist daher, den Zugang zu für den Betrieb der Steuerungssoftware erforderlichen Updates und Upgrades für das gesamte Design Life oder zumindest das Service Life des BESS sicherzustellen. Außerdem ist vertraglich der Umfang der eingeräumten Software-Nutzungsrechte zu regeln: dies betrifft neben den bereits genannten Rechten und Pflichten zu Updates und Upgrades insbesondere die Dauer des Nutzungsrechts, die Störungsbehebung (Trouble Shooting) inklusive Reaktionszeiten durch den Hersteller sowie die Übertragbarkeit des Nutzungsrechts. Schließlich sollte sich vor Vertragsabschluss Klarheit darüber verschafft werden, welche Parteien auf die Daten des BESS zugreifen können sollen – dies kann insbesondere im Garantiefall beweisrechtlich relevant sein.

Die Abnahme als Schlüsselmoment

Obwohl das Kaufrecht keine Abnahme kennt, wird sie in größeren BESS-Lieferverträgen regelmäßig vereinbart. Ein mehrstufiges Abnahmeverfahren ermöglicht die frühzeitige Identifikation auch verdeckter Mängel, außerdem werden an die Abnahme regelmäßig (finale) Zahlungsmeilensteine geknüpft. Die fehlende Prüfung von Leistungsparametern als Voraussetzung für die Abnahme führt leicht zu Streitigkeiten über Gewährleistungs- und Garantieansprüche. Das Abnahmeprozedere stellt daher einen wichtigen Hebel dar, um die (Nicht-)Funktionsfähigkeit des BESS bestenfalls festzustellen, solange der Lieferant noch „vor Ort“ ist. Typische Stufen bis zur Abnahme sind:  

  • „   Factory Acceptance Test (FAT, Werksabnahmetest): Der Nachweis der technischen und qualitativen Anforderungen vor der Auslieferung in den Produktionshallen des Herstellers.
  • „   Delivery Inspection: Diese basiert auf der Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB, sollte jedoch vertraglich auf eine Sichtprüfung  von Menge sowie äußerlich erkennbaren Verpackungs- und Transportschäden bei Anlieferung beschränkt werden.
  • „   Site Acceptance Test (SAT): Die Funktions- und Konformitätsprüfung mit vertraglichen und normativen Vorgaben am Standort, einschließlich der Prüfung von Transportschäden.
  • „   Kalt- und Warminbetriebnahme einschließlich des Netzanschlusses.
  • „   Test on Completion: Der Nachweis der Leistungsparameter (Kapazität, Round-Trip-Efficiency), idealerweise mit mindestens 28-tägigem Probebetrieb (so können verdeckte Mängel sicher identifiziert werden).
  • „   Übergabe der Abnahmedokumente, wie Prüf- und Testberichte sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen.

Garantien und Gewährleistungsrechte im Überblick<

Garantien sichern idealerweise langfristig Leistungsfähigkeit und Mängelfreiheit des BESS. Bei entsprechender vertraglicher Regelung genügt zur Geltendmachung von Garantieansprüchen regelmäßig der Nachweis des Vorliegens eines Mangels; eines Nachweises, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag, bedarf es nicht. Bei einer Haltbarkeitsgarantie folgt dies schon aus der gesetzlichen Vermutung des § 443 Abs. 2 BGB. Die Beweislast für eine andere, nachträgliche Ursache des Mangels außerhalb der Garantiebedingungen, trägt dann der Garantiegeber. Üblich sind folgende Garantien:

  • „Im Rahmen der Kapazitätsgarantie (Capacity Warranty, Battery Performance Guarantee) sichert der Garantiegeber (in der Regel der Hersteller) die Mindestkapazität über einen definierten Zeitraum unter Berücksichtigung der Alterung des BESS zu.
  • Die Verfügbarkeitsgarantie (Availability Guarantee) verpflichtet den Garantiegeber (in der Regel der Auftragnehmer unter einem LTSA), eine kalenderjährige Mindestverfügbarkeit sicherzustellen, häufig abgesichert durch pauschalierten Schadensersatz. Entscheidend ist die Definition der Betriebsbereitschaft und der unverschuldeten Ausfallzeiten.
  • „Die Produktgarantie (Product Warranty) erfasst Material- und Verarbeitungsfehler (in der Regel ist Garantiegeber der Hersteller). Ihrem Inhalt nach unterscheidet sie sich von gesetzlichen Gewährleistungsrechten, z.B. bezüglich des Fristbeginns und der Art der geschuldeten Nacherfüllung.

Einzelgarantien verschiedener Hersteller für verschiedene Komponenten erhöhen die Komplexität, insbesondere bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen (z.B. durch verschiedene Gerichtsstände); vorzugswürdig ist daher die Vereinbarung einer Gesamtgarantie.

Beim Direktkauf gelten Garantien unmittelbar. Bei Zwischenhändlern greifen die (ggfs. modifizierten) gesetzlichen Gewährleistungsrechte, während die Herstellergarantien an den Käufer abgetreten werden. Die Übertragbarkeit von Garantien bei Weiterveräußerung des BESS kann vom Hersteller auch an Bedingungen geknüpft sein, bei einem Standortwechsel etwa an eine Standortinspektion durch den Hersteller.

Damit Garantien auch wirklich halten, was sie auf den ersten Blick versprechen, müssen sie präzise formuliert sein. Dies betrifft insbesondere die Berechnungsmethoden zur Erreichung der garantierten Leistungsparameter, Fristberechnungen zur Geltendmachung von Ansprüchen, spezielle (Garantie-)Ausschlussgründe sowie Anforderungen an Betrieb und Wartung des BESS einschließlich der hierbei bestehenden Dokumentationspflichten. Bei Verstößen kann der Garantieanspruch entfallen.

Neben den Garantien haben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte eine Auffangfunktion. Sie gewinnen insbesondere nach Ablauf kurzer Garantiefristen oder beim Eingreifen von Ausschlusstatbeständen der Garantiebedingungen an Bedeutung. Gewährleistungsrechte erfordern jedoch anders als Garantien den Nachweis des Mangels bei Gefahrübergang.

Schnittstelle mit Konfliktpotential

Bei einem Kaufvertrag organisiert der Käufer grundsätzlich Aufbau und Installation des BESS. Hersteller legen hierfür meist verbindliche Installations- und Testvorgaben fest, an die Garantien häufig anknüpfen.

Werden Werkunternehmer mit dem Aufbau und der Installation des BESS beauftragt, sind diese Vorgaben ausdrücklich als Vertragspflichten zu vereinbaren. Darüber hinaus sind sämtliche (Installations-)Pflichten, die der Käufer etwa im Rahmen der Responsibility Matrix übernommen hat, vollständig auf den Werkunternehmer zu übertragen, sofern der Käufer diese nicht selbst erfüllen will. Bei unklaren Verantwortlichkeiten an den Schnittstellen drohen Verzug in der Projektrealisierung und wechselseitige Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche.  

Fazit

BESS-Lieferverträge erfordern detaillierte und technisch wie rechtlich durchdachte Regelungen. In der Praxis wird die Komplexität dieser Verträge jedoch häufig unterschätzt, auch sind die von Herstellern erstellten Verträge regelmäßig nicht sauber aufgesetzt und bedürfen weitreichenden Anpassungen. Eine frühzeitige rechtliche und technische Beratung ist daher unerlässlich.

 

 

 

 

 

 

von EEHH Gastautor