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Industriestrompreis und Strompreiskompensation: Befristeter Beihilferahmen ermöglicht Kumulierung

Im dritten Teil ihrer Serie beleuchten die Anwälte von TaylorWessing die temporäre doppelte staatliche Förderung von Industriestrom.

Wegen der anhaltenden Krise im Nahen Osten erlaubt die Europäische Kommission vorübergehend eine zweifache staatliche Förderung von Strom (Strompreiskompensation und Industriestrompreis). Das bestätigte das Bundeswirtschaftsministerium am 5. Juni 2026 in Berlin. Grundlage ist der am 29. April 2026 auf Basis von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV angenommene, bis Ende 2026 befristete Beihilferahmen der Kommission (C(2026) 2947 final). Die vollständige Finanzierung über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) ist im Detail noch an Haushaltsberatungen geknüpft.

Nach Darstellung der EU – Kommission hat die Eskalation seit Februar 2026 Energie-, Düngemittelpreise und Lieferketten erheblich belastet. Seit dem 27. Februar 2026 seien Rohölpreise um mehr als 50 % und Erdgaspreise um rund 85 % gestiegen; Stickstoffdüngerpreise in der EU lagen im März 2026 rund 61 % über dem Durchschnitt von 2024. Ziel ist eine befristete Unterstützung besonders betroffener Wirtschaftszweige, bevor krisenbedingte Kosten- und Liquiditätsbelastungen zu erheblichen Störungen führen. Zugleich sollen Entlastungen Anreize zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Umstellung auf saubere Energie nicht untergraben. Für energieintensive Unternehmen ist vor allem relevant, dass der Rahmen befristete Änderungen des Beihilferahmens für den Deal für eine saubere Industrie (C/2025/3602, „CISAF“ oder auch „CID-Beihilferahmen“) vorsieht und damit zusätzliche Spielräume bei Strompreisentlastungen eröffnet.

Stromintensive Unternehmen

Für stromintensive Unternehmen sind die befristeten Änderungen des Beihilferahmens für den Deal für eine saubere Industrie relevant. Bis zum 31. Dezember 2026 kann eine Ermäßigung des durchschnittlichen jährlichen Großhandelsmarktpreises in der maßgeblichen Gebotszone um bis zu 70 % als angemessen gelten. Das heißt, dass die EU-Staaten nicht wie zuvor bis zu 50 %, sondern bis zu 70 % der Energiekosten ihrer Industrie bezuschussen dürfen. Anders als beim regulären Industriestrompreis ist der sog. „Dekarbonisierungsbeitrag“ nicht zwingend.

Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums eröffnen die Änderungen zusätzliche Spielräume für eine kombinierte Entlastung durch Industriestrompreis und Strompreiskompensation. Der im April genehmigte Industriestrompreis soll bis zur Hälfte des Stromverbrauchs energieintensiver Unternehmen auf bis zu 5 ct/kWh senken; die Strompreiskompensation gleicht daneben Teile strompreisbezogener CO2-Kosten aus. Strom- und handelsintensive Unternehmen, insbesondere aus der Stahl-, Aluminium-, Chemie- und Papierindustrie, könnten zusätzlich vom Industriestrompreis profitieren. Als Beispiel nennt das Ministerium ein Stahlunternehmen mit Elektrolichtbogenofen: Bei zwei Terawattstunden strompreiskompensiertem Verbrauch könne 2026 eine Terawattstunde zusätzlich über den Industriestrompreis gefördert werden; die zusätzliche Entlastung betrage rund 17 Mio. EUR.

Zu den Autoren:

Dr. Markus Böhme, LL.M. ist seit fast 20 Jahren Rechtsanwalt für Energiewirtschaftsrecht und berät regelmäßig u.a. energieintensive Unternehmen bei der Nutzung von Rabatten und Privilegierungen zur Reduktion der hohen Energiekosten in Deutschland.

Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. ist Fachanwalt für Vergaberecht und Salary Partner bei Taylor Wessing. Er berät im EU-Beihilfe- und Vergaberecht, insbesondere an der Schnittstelle zum Energiebereich.  

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von EEHH Gastautor