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Herausforderungen beim Netzanschluss von Batteriespeichern Blogreihe: Burning Issues der rechtlichen Beratung von (Groß-)Batteriespeichern

Gastbeitrag von Thomas Hinrichsen, Partner bei CHATHAM PARTNERS, und Dr. Solveig Gasche, Associate bei CHATHAM PARTNERS.

Im ersten und zweiten Teil unserer Blogreihe haben wir uns mit der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Batteriespeichern und den Schlüsselthemen bei der Gestaltung von Verträgen über die Lieferung von Batteriespeichersystemen befasst. Im dritten Teil der Blogreihe beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen Herausforderungen für den Netzanschluss von Batteriespeichern.

Einführung

Die Regulierung von Netzanschlüssen für Batteriespeicher stellt Projektierer vor besondere Herausforderungen. Rechtsunsicherheiten, unterschiedliche Vorgehensweisen der ca. 850 Netzbetreiber in Deutschland sowie große Unterschiede bei den lokalen Netzbedingungen erhöhen die Transaktionskosten und führen dazu, dass die Aussichten auf einen Netzanschluss entscheidend davon abhängen, mit welchem Netzbetreiber der Projektierer kontrahiert. Der dritte Teil unserer Blogreihe wirft ein Licht auf ausgewählte „Burning Issues“ und damit verbundene Herausforderungen und Unsicherheiten für Projektentwickler beim Netzanschluss von Batteriespeichern.

Das unwegsame Gelände der Netzanschlussregulierung für Batteriespeicher

Für den Netzanschluss von Batteriespeichern ab Mittelspannung kommen mit § 17 EnWG und § 8 EEG zwei Regelungsregime in Betracht, die sich mit Blick auf maßgebliche Rahmenbedingungen wie Verfahrensregeln, Informationsrechte und -pflichten, Fristen und Rechtsschutzmöglichkeiten grundlegend unterscheiden.

Welches Netzanschlussregime anwendbar ist, hängt von der Betriebsweise des jeweiligen Batteriespeichers ab. Für Batteriespeicher, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien beziehen – was regelmäßig bei sog. co-located Batteriespeichern der Fall ist –, richtet sich der Netzanschluss nach § 8 EEG. Bei sog. stand-alone-Speichern richtet sich der Netzanschluss nach § 17 EnWG. Vor allem das Netzanschlussregime nach § 17 EnWG führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten, die sich regelmäßig im Netzanschlussverfahren sowie bei Netzanschlussverweigerungen und bei Fragen zum Rechtsschutz niederschlagen.

Netzanschlussverfahren

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Netzbetreiber Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind als in vergleichbaren Fällen. § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG stellt also allgemeine Anforderungen an die Gewährung des Netzanschlusses, ohne konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung des Netzanschlussverfahrens zu formulieren. Es obliegt daher dem jeweiligen Netzbetreiber, sein Netzanschlussverfahren unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG auszugestalten.

Bislang haben viele Netzbetreiber – darunter auch die vier Übertragungsnetzbetreiber – ihr Netzanschlussverfahren nach dem sog. „Windhundprinzip“ gestaltet. Danach werden Netzanschlussbegehren der Reihe nach gemäß ihrem Eingang beim Netzbetreiber bearbeitet. Im Falle konkurrierender Netzanschlussbegehren wird die zur Verfügung stehende Anschlusskapazität demjenigen Projektierer zugeteilt, der als erstes eine (vollständige) Netzanschlussanfrage beim Netzbetreiber eingereicht hat. Für diese Verfahrensgestaltung existiert allerdings kein allgemeingültiger Standard. Die individuelle und zum Teil intransparente Ausgestaltung des Windhundprinzips durch die Netzbetreiber führt zu diversen Unsicherheiten bei Projektieren, sodass häufig über einen längeren Zeitraum unklar ist, welche konkreten Aussichten auf die Erlangung des begehrten Netzanschlusses überhaupt bestehen. Diese Situation wird den Anforderungen der Praxis nicht gerecht.

Verweigerung des Netzanschlusses und Rechtsschutz

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG darf ein Netzbetreiber die Gewährung eines Netzanschlusses nur verweigern, soweit er nachweist, dass ihm die Gewährung des Netzanschlusses nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Verweigerung muss zwar begründet werden. Mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben an den Umfang und den Detailgrad begründen Netzbetreiber Anschlussverweigerungen in der Praxis jedoch häufig nur pauschal und formelhaft, sodass die Stichhaltigkeit der Begründung nur schwer nachvollziehbar ist. Das bietet regelmäßig Anlass zur Prüfung, ob gegen eine Anschlussverweigerung Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte und welche Erfolgsaussichten insoweit bestehen.

Rechtsschutz

Zur Durchsetzung der Anschlusspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG steht sowohl der Weg über die Gerichte als auch ein behördliches Aufsichtsverfahren, das besondere Missbrauchsverfahren vor der Regulierungsbehörde (in vielen Fällen die Bundesnetzagentur) nach § 31 EnWG, zur Verfügung.

Aufgrund der langen Dauer von gerichtlichen Verfahren ist eine Anrufung der Gerichte in der Regel nicht zweckmäßig, weil es Projektierern in den meisten Fällen nicht möglich sein dürfte, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Netzanschluss eine Investitionsentscheidung zu treffen. Auch einstweiliger Rechtsschutz bietet insoweit regelmäßig keine hinreichende Rechtssicherheit.

Daher ist meistens das besondere Missbrauchsverfahren das Mittel der Wahl für effektiven Rechtsschutz gegen Anschlussverweigerungen. Hierfür gelten zur schnellen Durchsetzung der Rechte des Anschlusspetenten kurze Verfahrensfristen. Die Regulierungsbehörde muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines Missbrauchsantrages entscheiden und kann diese Frist einmalig um zwei Monate durch Anforderung zusätzlicher Informationen verlängern. Weitere Verlängerungen dieser Frist sind nur mit Zustimmung des jeweiligen Antragstellers möglich.

Im Einzelfall können allerdings die Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen gegen Anschlussverweigerungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG schwer einschätzbar sein, weil nicht auszuschließen ist, dass der Netzbetreiber im Falle eines Klage- oder Missbrauchsverfahrens die jeweiligen Ablehnungsgründe zu einem späteren Zeitpunkt nachschiebt und damit die Anschlussverweigerung im Nachhinein plausibel begründet. In diesem Fall bleibt den Projektierern lediglich die Option, Sekundäransprüche gegen den jeweiligen Netzbetreiber geltend zu machen. In der Praxis können sich zudem auch Eskalationsmechanismen unterhalb der Schwelle eines formalen Verfahrens anbieten, die schnell umsetzbar sind und keine Prozesskostenrisiken bergen.

§ 8 EEG als Lösungsansatz für gemischt genutzte Speicher?

Die vorgenannten Herausforderungen stellen sich nicht bzw. nur im erheblich geringeren Maße bei Netzanschlüssen nach § 8 EEG. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG begründet eine vorrangige und unverzügliche Anschlusspflicht der Netzbetreiber an dem Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der jeweils anzuschließenden Anlage aufweist. Ein ausdrückliches Recht des Netzbetreibers zur Anschlussverweigerung bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Gewährung des Netzanschlusses wie in § 17 Abs. 2 EnWG existiert im Anwendungsbereich von § 8 EEG nicht. Die Netzanschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 8 EEG wird lediglich dann eingeschränkt, wenn das jeweilige oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Netzverknüpfungspunkt aufweist oder die Ausführung des Anschlusses nicht den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und den Anforderungen an Energieanlagen entspricht. Darüber hinaus enthält § 8 EEG – anders § 17 Abs. 2 EnWG – konkrete Verfahrensvorgaben in Form von spezifischen Informationspflichten, formalen Rahmenbedingungen für die digitale Antragsbearbeitung und kurze Bearbeitungsfristen.

Entscheidend für die Zuordnung von Batteriespeicherprojekten unter § 8 EEG ist, dass diese als Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG zu qualifizieren sind. Darunter können ausschließlich die sog. co-located Batteriespeicher fallen, die direkt Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energien beziehen. Allerdings ermöglicht das Gesetz in § 19 Abs. 3–3c EEG eine Änderung der Betriebsweise eines co-located Batteriespeichers zu einer gemischten Nutzung. Daher wäre es denkbar, dass ein Batteriespeicher als co-located Batteriespeicher gemäß den Regeln des § 8 EEG an das Netz angeschlossen wird und zu einem späteren Zeitpunkt seine Betriebsweise hin zu einer gemischten Nutzung ändert. Daraus ergäben sich aber weitere Unsicherheiten, insbesondere mit Blick auf ein etwaiges Auseinanderfallen der rechtlichen Beurteilung von Einspeise- und Entnahmekapazität, Rechtsschutzmöglichkeiten und Baukostenzuschüssen.

Ausblick

Insgesamt bleibt der rechtliche Rahmen für den Netzanschluss von Batteriespeichern hinter den tatsächlichen Erfordernissen zurück. Im Einzelfall denkbare Lösungsansätze – wie beispielsweise für gemischt genutzte Speicher der Anschluss als co-located Batteriespeicher nach § 8 EEG mit einem späteren Betriebswechsel – führen zu weiteren rechtlichen und praktischen Unsicherheiten. Um die Bedürfnisse der Praxis angemessen zu berücksichtigen und Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten, bedarf es daher vereinheitlichter und kongruenter Netzanschlussregeln.

Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben mit der Einführung des sog. Reifegradverfahrens anstelle des Windhundprinzips einen ersten Schritt in Richtung einer Vereinheitlichung des Netzanschlussverfahrens für stand-alone-Speicher und dessen Anpassung an praktische Bedürfnisse getätigt. Danach soll nicht mehr der Eingang der Netzanschlussanfrage für die Vergabe von Netzanschlüssen ausschlaggebend sein, sondern bestimmte Kriterien betreffend den Reifegrad des jeweiligen Verfahrens unter Einbeziehung einer Netz- und Systemnutzungskomponente. Zudem sieht das Reifegradverfahren einen geänderten Verfahrensrahmen für die Bearbeitung von Anschlussanfragen vor.

Das Reifegradverfahren muss sich jedoch in der Praxis noch bewähren. Zudem ändert auch die Einführung des Reifegradverfahrens durch die Übertragungsnetzbetreiber nichts daran, dass die Wahl und Ausgestaltung des Netzanschlussverfahrens grundsätzlich im Gestaltungsspielraum des jeweiligen Netzbetreibers liegt. Daher wird absehbar weiterhin eine rechtliche Überprüfung des Verhaltens der Netzbetreiber mit Blick auf den Netzanschluss von Batteriespeichern in unterschiedlichen Einzelfallkonstellationen angezeigt sein.

von EEHH Gastautor