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Empfehlungen der Rentenkommission – Auswirkung auf die Compliance beim Einsatz von Freelancern?

Der Gesetzgeber plant, die Rechtssicherheit beim Einsatz von Freelancern zu erhöhen. 2. Teil der Blogreihe von TaylorWessing zu aktuellen Fragen der Energiegesetzung und anderen Gesetzgebungsverfahren.

Auftraggeber von Freelancern sind bislang großen Risiken ausgesetzt, wenn deren tatsächlicher Einsatz sich als abhängige Beschäftigung entpuppt. Es steht dann der Vorwurf der Scheinselbständigkeit im Raum, verbunden mit hohen sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Nachzahlungspflichten. Zudem sieht sich die Unternehmensleitung des Auftraggebers einer Strafverfolgung wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern ausgesetzt. Die Abgrenzung zwischen einer Selbständigen- und einer Arbeitnehmer-Tätigkeit im Vorfeld ist daher zwingend, aber komplex. Sehr vereinfacht ausgedrückt, ist zu prüfen, ob der Freelancer innerhalb der Arbeitsorganisation seines Auftraggebers oder außerhalb davon tätig wird. Gerade in Boom-Branchen – wie bei der Erneuerbaren Energie – herrscht akuter Fachkräftemangel, so dass häufig auf externe spezialisierte Fachkräfte (z.B. Entwicklungsingenieure, Softwareentwickler usw.) zurückgegriffen wird, die schon aufgrund der projektbezogenen Arbeitsweise häufig integriert tätig werden – mit dem voran geschilderten Risiko.

Dieses Risiko soll durch die Empfehlungen der Rentenkommission zur Reform der gesetzlichen Rente reduziert werden. Darin befinden sich Empfehlungen zur Einbeziehung von Selbständigen in die gesetzliche Rente (sog. Erwerbstätigenversicherung). Wenn sowohl abhängige Beschäftigte und Selbständige gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind – so die Überlegung – erübrigt sich eine rechtliche Unterscheidung der Einsatzformen und somit auch das Risiko bei einer Fehlabgrenzung. Aus den folgenden Gründen geht diese Überlegung jedoch fehl:

1.    Die obligatorische Erwerbstätigenversicherung gilt nur für „neue“ Selbständige; Bestandsselbständige können ohne Voraussetzungen herausoptieren.

2.    Hinsichtlich der weiteren Zweige der Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer bleibt es bei den alten Regelungen. Das Abgrenzungsrisiko schlägt daher auf diese Bereiche weiterhin voll durch.

3.    In der Empfehlung nicht geregelt ist, wer die Beiträge zur neuen Erwerbstätigenrente tragen soll, paritätisch finanziert – wie bei Arbeitnehmern – oder der Selbständige selbst? Da die Empfehlung auf die Verbeitragung in der Pflichtversicherung von selbständigen Handwerkern verweist, wird davon ausgegangen, dass der Selbständige die Beiträge – wie in der Handwerkerversicherung – allein tragen muss.

4.    Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen bleibt dann aber auch weiterhin relevant. Denn wenn der Einsatz des Selbständigen sich tatsächlich als Arbeitnehmer-Beschäftigung herausstellt, hätte der Auftraggeber auch unter dem neuen gesetzgeberischen Konzept die Arbeitnehmerbeiträge abführen müssen. Unterlässt er dies in dem Glauben, er habe einen Selbständigen beauftragt, kann er sich bei unzureichender Prüfung des Vertragsstatus auch nach wie vor wegen der Beitragshinterziehung strafbar machen.

Die Erwerbstätigenrente im Vorschlag der Rentenkommission muss noch gesetzgeberisch umgesetzt werden. Es ist aber bereits jetzt zu erwarten, dass es bei den Rechtsunsicherheiten beim Einsatz von Freelancern bleiben wird. Ggf. wird die Aufdeckungswahrscheinlichkeit von Scheinselbständigkeit sogar noch erhöht, da die Einbeziehung der Bestandsselbständigen mit Opt-Out einen Datenaustausch zwischen den Finanzämtern und der Deutschen Rentenversicherung erfordert.

Sollten Unternehmen daher auf den Einsatz von Freelancern verzichten? Nein, und dies wäre auch gar nicht möglich. Absichern sollten die Unternehmen sich mit einem Compliance-System, das den Einsatz von Freelancern und Fremdpersonal revisionssicher vor dem jeweiligen Einsatz auf die Abgrenzungsrisiken prüft. Zudem sollte aufgrund der sich verschärfenden Aufdeckungswahrscheinlichkeit proaktiv geprüft werden, ob in der nicht-verjährten Vergangenheit (d.h. von 01.01.2022 bis heute) noch SV-Beiträge wegen Fehlabgrenzungen offen sein können, um dem Vorwurf der „Hinterziehung“ vorzubeugen.

Autoren:

Johannes Simon, LL.M. (Durham), Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Taylor Wessing Düsseldorf

Jan-Patrick Vogel, LL.M. (Stellenbosch), Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Co-Head Compliance Group, Taylor Wessing Frankfurt

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von EEHH Gastautor