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Dezentral erzeugten Strom jenseits von Gebäudegrenzen teilen Wie der § 42c EnWG Energy Sharing ab Juni 2026 ermöglichen soll
Erstmalig veröffentlicht in der Fachzeitschrift des bved: HKA 03/26 (www.bved.info).
Wörtlich bedeutet Energy Sharing das „Teilen von Energie“ (wobei sich im Folgenden auf Elektrizität beschränkt wird). Physikalisch betrachtet suchen sich Elektronen immer den kürzesten Weg, sodass dezentral erzeugter Strom dauerhaft „geteilt“ wird. Soll Strom jedoch auch energiewirtschaftlich gemeinsam genutzt werden können, geht dies mit einer erhöhten Komplexität einher. In Deutschland wurde hierzu im November 2025 mit der Einführung des § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ein Rahmen gesetzt, der Energy Sharing praktisch ermöglichen soll. Welche Änderungen gilt es also zu beachten und was kann von den neuen Regelungen erwartet werden?
Erstmalig veröffentlicht in der Fachzeitschrift des bved: HKA 03/26 (www.bved.info).
Hintergründe
In Deutschland gibt es seit Juni 2017 durch das Mieterstrommodell und seit Mai 2024 mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erste Konzepte des Teilens von erneuerbarem Strom innerhalb von Mehrparteienhäuser. Unter Energy Sharing wird in der energiewirtschaftlichen Betrachtung allerdings vorwiegend die „… gemeinschaftliche Nutzung und Erzeugung von Strom in einem definierten räumlichen Zusammenhang, unabhängig von etablierten Marktrollen, einschließlich der Einbeziehung … des öffentlichen Netzes“ (FfE, 2026, S. 3verstanden. Rechtlich war das zwar bereits möglich, aber aufgrund hoher Anforderungen in der Realität kaum umsetzbar. Zusätzlich haben sich Workarounds in Zusammenarbeit mit spezialisierten Energieversorgungsunternehmen etabliert (bspw. Bilanzkreismodell), welche jedoch mit Einschränkungen einhergehen. Konkret wird daher mit dem § 42c Energy Sharing nicht „erlaubt“. Vielmehr wird ein spezifischer Rechtsrahmen geschaffen, der durch Erleichterungen das Stromteilen jenseits von herkömmlichen Marktakteuren über Gebäudegrenzen hinweg praktikabel machen soll. In Kraft getreten sind die neuen Regelungen zum 1. Juni 2026 und müssen nun von den Verteilnetzbetreibern umgesetzt werden.
§ 42c EnWG: „Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“
Nach den Neuerungen sind natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften (bspw. GbR) und juristische Personen des Privatrechts (bspw. GmbH, Vereine, Bürgerenergiegesellschaften) und sowie des öffentlichen Rechts (bspw. Kommunen, Stadtwerke, Schulen) berechtigt, Strom aus erneuerbaren Energien oder Energiespeicheranlagen „gemeinsam zu nutzen“, wie es im Gesetzestext heißt. Großunternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind hiervon ausgeschlossen. Zentraler Bestandteil ist, dass für die berechtigten Akteur:innen die Lieferantenpflichten der §§ 5 und 40 bis 42 EnWG (bspw. Registrierung bei der Bundesnetzagentur, Abrechnungs- und Transparenzvorgaben, …) entfallen, sofern eine Erzeugungsanlage eines Haushalts kleiner 30 KW und eines Mehrparteienhauses kleiner 100 KW ausfällt. Dabei müssen die Teilnehmenden bis zum 1. Juni 2028 im gleichen Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers sitzen. Anschließend können auch angrenzende Bilanzierungsgebiete der gleichen Regelzone miteinbezogen werden.
Zur Gewährleistung der Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch sind digitale Stromzähler in Form einer registrierenden Lastgangmessung oder intelligenter Messsysteme (iMSys/Smart Meter) notwendig. Zudem müssen zwei Verträge zwischen den Teilnehmenden, einmal zur gemeinsamen Energienutzung (Aufteilungsschlüssel, Preisgestaltung, …) und einmal zur Stromlieferung (Vertragslaufzeit, Bedingungen, …) abgeschlossen werden. Besondere Relevanz haben die Aufteilungsschlüssel, da diese die eindeutige Verteilung und Veräußerungsform der Energiemengen definieren. Hierbei besteht, ähnlich zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, keine Vollversorgungspflicht für die Erzeuger:innen, sodass zusätzlich eine externe Reststrombelieferung notwendig ist. Es wird explizit genannt, dass auch Dritte die Anforderungen innerhalb des Energy Sharings übernehmen können. Anders als beispielsweise in Österreich ist keine aktive Förderung vorgesehen, sodass die vollen Netzentgelte und weiteren herkömmlichen Steuern, Abgaben sowie Umlagen für den geteilten Strom anfallen.
Ergänzend sieht § 20b EnWG die Einrichtung einer deutschlandweit einheitlichen digitalen Plattform durch die Verteilnetzbetreiber vor. Dort soll die Abwicklung des Netzzugangs zwischen den Energy Sharing Akteur:innen umgesetzt sowie Vereinbarungen registriert werden können. Auch Modelle wie Mieterstrom oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sollen Einzug erhalten. Die Anforderungen an die Plattform sowie die zeitliche Umsetzung wird von der Bundesnetzagentur festgelegt und ist bisher noch offen.
Unklarheiten & Hürden für die praktische Umsetzung
In der Theorie ist Energy Sharing seit dem 1. Juni 2026 also möglich, doch für die praktische Umsetzung ergeben sich weiterhin Unklarheiten und Hürden, die zurzeit umfassend von relevanten Akteur:innen, wie Netzbetreibern oder Energiemarktexpert:innen, diskutiert werden.
Zum einen betrifft dies die regulatorische Ausgestaltung: Im Gesetzestext ist nicht konkret festgelegt, an welcher Stelle die Netzentgelte, Abgaben, Steuern und Umlagen erhoben und abgeführt werden. Darüber hinaus fehlen eindeutige Vorgaben für die Messkonzepte, welche benennen, wo die Daten von Erzeugung, Verteilung, Verbrauch und Reststromlieferung zusammengeführt und zur Verfügung gestellt werden.
Zum anderen ist die gegenwärtige Struktur des Stromsystems mit über 860 Verteilnetzbetreibern und dem schleppenden Smart Meter Rollout hinderlich. So müssen alle Netzbetreiber eigene Prozesse für die offenen Fragen entwickeln, sodass von Verzögerungen bei der tatsächlichen Umsetzung ausgegangen werden kann. Ohne intelligente Messysteme wird es außerdem nicht möglich sein, die notwendigen Energiedaten zu erheben und zusammenzuführen. Dieser Umstand wird somit für Akteur:innen ohne Smart Meter (aktuell die große Mehrheit) zunächst ein Ausschlusskriterium von Energy Sharing darstellen.
Ausblick & Erwartung
Es bleibt abzuwarten, welchen Beitrag Energy Sharing innerhalb des deutschen Strommarktes zukünftig leisten wird. Es ist jedoch zu erwarten, dass es sich innerhalb des neuen Rahmens eher um ein Nischenphänomen für motivierte Einzelakteur:innen oder spezifische Anwendungsfälle handeln wird. Gegebenenfalls könnte die Anwendung im Bereich der ehemaligen Kundenanlage interessant werden, da diese nur noch eine Übergangsfrist bis 2029 genießt (§ 118 Abs. 7 EnWG). Darüber hinaus werden einzelne Geschäftsfelder im Bereich der Abwicklung von Energy Sharing und der zu erhebenden Energiedaten entstehen.
Bei allen Unklarheiten und geringen zusätzlichen Anreizen, ist es positiv zu bewerten, dass ein Rechtsrahmen geschaffen wurde. So können zeitnah Erfahrungen sowie konkrete Praxisprobleme gesammelt und daraus Verbesserungen für zukünftige regulative Anpassungen benannt werden.
Zusammenfassend ist aufgrund der grundlegenden Unwägbarkeiten und Abhängigkeiten von den Verteilnetzbetreibern allerdings nicht zu benennen, in welchen Regionen Energy Sharing nach dem § 42c aktuell tatsächlich realisiert werden kann. Wer mit dem Gedanken spielt Energy Sharing umsetzen zu wollen, sollte zu Beginn das Gespräch mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber suchen und sich um die Installation eines Smart Meters bemühen.
Weitere Informationen:
Einen umfassenden Überblick zum aktuellen Diskurs rund um Energy Sharing in Deutschland liefern die Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE) und die Deutsche Energie-Agentur (dena):
- https://www.ffe.de/veroeffentlichungen/energy-sharing-nach-%c2%a7-42c-enwg-gesetzliche-premiere-rahmenbedingungen-und-naechste-schritte/
- https://future-energy-lab.de/projects/forum-enshare/
Im April 2025 ist in unserem Blog zudem bereits ein Beitrag zum damaligen Stand der Debatte und weiteren Hintergründen zu Energy Sharing in Deutschland veröffentlicht worden: