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Bundesregierung beschließt Netzpaket – Kein Anschluss unter dieser Nummer?
Im folgenden ausführlich Kommentar beleuchtet Thorsten Kirch, Görg Rechtsanwälte, das Netzpaket der Bundesregierung.
Pünktlich zum Beginn der parlamentarischen Sommerpause hat die Bundesregierung am 29. Juli 2026 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ („RegE“), besser bekannt als „Netzpaket“, beschlossen. Bereits im Februar 2026 war ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) mit Stand vom 13. Januar 2026 bekanntgeworden („RefE“). Seitdem werden die Anforderungen an eine Neuordnung der Netzanschlussverfahren in der Energiebranche kontrovers diskutiert.
Obwohl das Gesetzgebungsverfahren die rechtlichen Rahmenbedingungen für Netzanschlussverfahren zum 1. Januar 2027 in Deutschland grundlegend reformieren soll (BT-Drs. 21/7866, 2) und sich im Vorfeld der Veröffentlichung in der Branche ein erheblicher Diskussionsbedarf abgezeichnet hat, hielt es das Ministerium für ausreichend den betroffenen Verbänden und Interessenvertretern gerade einmal drei Tage zur Stellungnahme einzuräumen. Das Netzpaket soll am 24. September 2026 im Bundestag beraten werden.
Anlass für den Reformbedarf erkennt die Bundesregierung in den „bereits länger bestehenden netzwirtschaftlichen Herausforderungen“. Bei Netzanschlusskapazitäten handele es sich um ein knappes Gut. Neben EE-Anlagen konkurrierten aktuell Industrieanlagen, Rechenzentren, Ladeinfrastrukturen, Telekommunikationsnetze und weitere Großverbraucher um dieselben Anschlussmöglichkeiten. Den Netzbetreibern fehle derzeit insbesondere die rechtliche Möglichkeit, einzelne Netzanschlussbegehren zu priorisieren bzw. depriorisieren und besser auf geeignete Netzverknüpfungspunkte zu verteilen (BT-Drs. 21/7866, 1, 16).
Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Anlagenzubau besser mit dem Netzausbau zu synchronisieren. Zwar seien beim Netzausbau in den vergangenen Jahren „große Fortschritte“ erzielt worden. Trotzdem bestünden weiterhin „systematische Herausforderungen und Hemmnisse“ die zu einer Realisierungsdauer von acht bis zwölf Jahren beim Netzausbau führten. Da der Netzausbau nicht mit dem Zubau der erneuerbaren Energien in den letzten Jahren schritthalten könne, führe dies in engpassbelasteten Gebieten zu hohen Redispatch-Kosten und volkswirtschaftlichen Nachteilen. Die Erzeugungspotenziale solcher EE-Anlagen blieben aufgrund ihrer geographischen Lage häufig ungenutzt, sodass die Ziele des § 1 EEG 2023 durch diese nur geringfügig gefördert würden (BT-Drs. 21/7866, 1f.).
Priorisierung von Netzanschlussvorhaben
Im Netzanschlussrecht galt bislang das sog. "Windhundprinzip" („First come, first served“).
Der Netzbetreiber vergab Netzanschlusskapazitäten nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Netzanschlussantrags.
Eine inhaltliche Priorisierung einzelner Netzanschlussvorhaben nach Qualitätskriterien war bislang abseits singulärer Vorrangregelungen zugunsten von spezifischen Anlagentypen – etwa der Anschlussvorrang von EE-Anlagen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 EEG 2023 – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots des § 17 Abs. 1 EnWG – rechtlich unzulässig.
§ 17a Abs. 1 EnWG-RegE soll es den ÜNB ermöglichen, gemeinsam Vorgaben für einheitliche, transparente, effiziente und diskriminierungsfreie Verfahren für Anschlüsse an das Übertragungsnetz zu entwickeln und der Bundesnetzagentur („BNetzA“) bis zum 1. Januar 2027 zur Bestätigung vorzulegen. Die Gesetzesbegründung konkretisiert diesen Regelungsauftrag dahingehend, dass es Aufgabe der ÜNB ist, Verfahrensregeln für den Netzanschluss einschließlich der Reservierung von Netzanschlüssen in der Höchstspannung (Netzebene 1) sowie in der Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung (Netzebene 2) aufzustellen (BT-Drs. 21/7866, 46).
§ 17b Abs. 1 EnWG-RegE räumt den ÜNB hierbei die Möglichkeit ein („können“) Maßgaben für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorzusehen. Die Neuregelung soll den ÜNB erstmals einen klaren rechtlichen Rahmen geben, um Netzanschlussbegehren nach sachlichen Kriterien zu gewichten und so eine effizientere Nutzung der knappen Netzressourcen zu ermöglichen (BT-Drs. 21/7866, 2, 17).
Qualitative Kriterien für Priorisierung
Für die Priorisierung können die Netzbetreiber nach dem Entwurf folgende qualitative Kriterien heranziehen:
- Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
In Regionen, in denen Anschlussnehmer an sich negativ auf bestehende Engpässe oder
Stabilitätsgrenzen einwirken würden, können solche Anschlussbegehren priorisiert werden, die auf diese Grenzen nicht wesentlich negativ oder gar positiv einwirken. Dafür kann positiv gewürdigt werden, wenn die anzuschließende Anlage zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromsystems beitragen kann (BT-Drs. 21/7866, 47).
- Bestehende gesetzliche Zielvorgaben für den Ausbau von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchern
Dieses Kriterium soll den ÜNB die Möglichkeit geben, im Rahmen ihrer Priorisierung bestehende gesetzliche Ziele zu berücksichtigen. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung die Ausbauziele des EEG bzw. die Ziele für den Aufbau von Ladeinfrastruktur (BT-Drs. 21/7866, 47).
- Annahmen aus dem durch die BNetzA genehmigten Szenariorahmen
Über dieses Kriterium beabsichtigt die Bundesregierung eine Verbindung zum Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans herzustellen, um Anschlussbegehren hinsichtlich der Erreichung der industrie- und klimapolitischen Ziele in eine Balance zu bringen (BT-Drs. 21/7866, 47).
Eine Anwendungsmöglichkeit des Kriteriums erkennt die Bundesregierung insbesondere für Fälle, in denen keine gesetzlichen Ziele existieren. Dementsprechend sollen nicht nur die Ausbauziele des EEG oder allgemein der Stromerzeugung und Stromspeicherung, sondern auch Durchschnittswerte weiterer sektorspezifischer Annahmen und Ziele, wie beispielweise die Elektrifizierung des Verkehrssektors, der Industrie und der Chemie oder die Ansiedlung von Rechenzentren berücksichtigungsfähig sein. Dies ermögliche insbesondere eine Depriorisierung von Netzanschlussbegehren bestimmter Anlagen, deren maximale Zielausbauzahlen bereits erfüllt sind oder durch bereits zugesagte Netzanschlusskapazität voraussichtlich erfüllt werden (BT-Drs. 21/7866, 47f.).
- Bedarfe von Betreibern angrenzender oder nachgelagerter Netze
Durch dieses Kriterium soll den ÜNB die Möglichkeit gegeben werden, auch Belange von ÜNB angrenzender Versorgungsgebiete oder auch Bedarfe angeschlossener Verteilernetzbetreiber im Rahmen der Priorisierung zu berücksichtigen (BT-Drs. 21/7866, 48).
- Effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten insbesondere durch mehrere Anschlussnehmer
Dieses Kriterium zielt insbesondere auf die Konstellation des sog. „Cable-Poolings“ ab, bei dem mehrere Anschlussnehmer einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt nutzen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Potenzial bestehe, durch eine gemeinsame Nutzung von Schaltfeldern mehrerer Anschlussnehmer, Netzanschlusskapazitäten besser auszulasten beziehungsweise mehr Anschlussnehmern einen Anschluss zur Verfügung zu stellen. Dies soll von vornherein bei Neuanschlüssen positiv berücksichtigt werden können (BT-Drs. 21/7866, 48).
- Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen
Durch dieses Kriterium beabsichtigt die Bundesregierung die Priorisierung mit der raumplanerischen Situation zu verzahnen. Mittlerweile gebe es in Raumordnungs- oder Bauleitplänen Festlegungen für bestimmte Funktionen oder Nutzungen mit besonderer Relevanz. Exemplarisch werden Windenergiegebiete nach § 2 Nr. 1 WindBG genannt. Aber auch weitere insbesondere in Bauleitplanungen bereits ausgewiesene Gebiete für bestimmte Technologien oder spezielle Nutzungen, wie etwa auch Flächen für Rechenzentren oder geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlagen, sollen berücksichtigungsfähig sein. Hier soll es den Netzbetreibern durch eine Priorisierung bei Netzanschlussbegehren auch möglich sein, Netzanschlusskapazitäten für die dort vorgesehenen Nutzungsarten freizuhalten (BT-Drs. 21/7866, 48).
- Standortgebundenheit von Anschlussbegehren
Schließlich deklariert der Gesetzesentwurf die Standortgebundenheit von Netzanschlussbegehren gegenüber dem EnWG-RefE als weiteres zulässiges Priorisierungskriterium. Dieses sei insbesondere für Elektrifizierungsmaßnahmen von Industrieanlagen von Belang, die einen bestehenden Netzanschluss erweitern möchten und aus diesem Grund über keinerlei Flexibilität bei Ihrer Standortwahl verfügen (BT-Drs. 21/7866, 48).
- Übernahme des Priorisierungskonzepts der ÜNB durch die Verteilernetzbetreiber
Der Regelungsauftrag des § 17a Abs. 1 EnWG-RegE und die Vorgaben hinsichtlich des zu entwickelnden Priorisierungskonzepts betreffen zwar unmittelbar nur die ÜNB, allerdings berechtigt § 17b Abs. 2 S. 1 EnWG-RegE die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dazu „die Grundsätze zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren, die in den von der Bundesnetzagentur nach § 17a EnWG bestätigten Vorgaben für Verfahren für Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz enthalten sind, entsprechend in ihrem Netzgebiet anzuwenden.“
Elektrizitätsverteilnetzbetreibern wird damit die Möglichkeit eröffnet das von den ÜNB entwickelte Priorisierungskonzept zu übernehmen, sobald dies durch die BNetzA gemäß § 17a Abs. 2 EnWG-RegE bestätigt worden ist. Eine solche Übernahme erfordert eine Anzeige bei der für den jeweiligen Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zuständigen Regulierungsbehörde sowie entsprechende Veröffentlichungen auf der Seite des Netzbetreibers und der gemeinsamen Internetseite der Verteilernetzbetreiber. § 17a Abs. 2 S. 2 EnWG-RegE stellt zudem klar, dass auf Ebene des Verteilernetzes auch Bedarfe, die aus dem vorgelagerten Übertragungsnetz resultieren, für Priorisierungsentscheidungen zu Grunde gelegt werden können. Auch können Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die zur Erstellung eines Regionalszenarios nach § 14d Abs. 3 EnWG verpflichtet sind, dieses bei Bedarf zur Grundlage einer Priorisierung bestimmter Anschlussbegehren machen. Ausweislich der Gesetzesbegründung bleibe es den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen schließlich auch unbenommen, auf Basis von § 17 Abs. 1 EnWG eigene Netzanschlussverfahren zu entwickeln, die sachgerechte und diskriminierungsfreie Kriterien zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren enthalten (BT-Drs. 21/7866, 48).
Vorgaben für Priorisierung einzelner Netzanschlussvorhaben
Treffen Netzbetreiber nach Maßgabe der soeben besprochenen Kriterien eine Priorisierungsentscheidung, so soll diese nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen. Ausweislich der Gesetzesbegründung könne eine Priorisierung einzelner Netzanschlussvorhaben bereits dadurch erfolgen, dass eingegangene Netzanschlussbegehren priorisiert durch den Netzbetreiber bearbeitet würden. Eine Priorisierung könne aber auch in Form einer Freihaltung von Netzanschlusskapazität erfolgen, wenn eingegangene Netzanschlussbegehren zurückgestellt würden, um die Netzanschlusskapazität im Sinne einer Kontingentierung für in diesem Gebiet priorisierte Netzanschlüsse freizuhalten (BT-Drs. 21/7866, 47).
Die Verpflichtung des Netzbetreibers zum bedarfsgerechten Netzausbau soll durch die in § 17b Abs. 2 EnWG-RegE vorgesehene Möglichkeit zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren dagegen nicht berührt werden. Der Netzbetreiber soll verpflichtet bleiben, sein Netz auch für depriorisierte Begehren im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen bedarfsgerecht gemäß § 11 Abs. 1 EnWG zu optimieren, zu verstärken und auszubauen (BT-Drs. 21/7866, 47).
Kapazitätslimitierte Netzgebiete
Nach derzeitiger Rechtslage besteht ein unbedingter, vorrangiger Netzanschlussanspruch für EE-Anlagen nach § 8 EEG 2023. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes möglich wird, § 8 Abs. 4 EEG 2023. Zudem sieht § 13a Abs. 2 EnWG einen Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich vor, wenn Erzeugungs- u. Speicheranlagen von Redispatch-Maßnahmen betroffen sind, die zu Abregelungen der Einspeisung von Stromerzeugungsanlagen aufgrund von Netzengpässen führen.
In der Begründung des Regierungsentwurfs wird betont, dass im derzeitigen Strommarkt- und EE-Förderdesign keine systematischen Anreize bestünden, Anlagenprojekte dort zu realisieren, wo der aus EE erzeugte Strom bestmöglich abgenommen und nutzbar gemacht werden könne. Dies sei volkswirtschaftlich ineffizient (BT-Dr.21/7866, 1, 16).
Um die Redispatchkosten zu senken und die Letztverbraucher von daraus resultierenden, höheren Stromkosten zu entlasten, soll über § 14 Abs. 1d EnWG-RegE, § 8 Abs. 4 EEG-RegE und § 13a Abs. 6 EnWG-RegE das Anschlussregime von EE-Anlagen an „vollen Netzen“ novelliert werden. Das neue Anschlussregime vermeide zusätzliche Systemkosten und steigere trotzdem die EE-Integration (BT-Dr.21/7866, 58).
Den Verteilernetzbetreibern wird mit § 14 Abs. 1d EnWG-RegE die Möglichkeit eingeräumt, besonders belastete Netzgebiete als kapazitätslimitiert auszuweisen. In den entsprechend ausgewiesenen Gebieten wird dann im Zusammenspiel mit § 13a Abs. 6 EnWG-RegE und § 8 Abs: 4 EEG-RegE gegenüber neu angeschlossenen Anlagenbetreibern der Anspruch auf finanziellen Ausgleich gem. § 13a Abs. 2 EnWG erheblich eingeschränkt (BT-Drs. 21/7866, 45).
Ausweisung eines „kapazitätslimitierten Netzgebiets“
§ 14 Abs. 1d EnWG-RegE überlässt die endgültige Entscheidung über die Ausweisung des Netzgebiets als „kapazitätslimitiert“ zwar den Elektrizitätsverteilernetzbetreibern („können“), knüpft diese jedoch an konkrete Voraussetzungen.
- Schwellenwerte
Voraussetzung für eine Ausweisung eines kapazitätslimitierten Gebiets ist, dass die Wirkleistungserzeugung der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr um insgesamt mehr als fünf nicht – wie noch der EnWG-RefE vorgesehen hatte – drei Prozent reduziert wurde. Bei Erreichen dieser Schwellenwerte führe bereits jede neu angeschlossene Anlage, zu einer weiteren Verschärfung der Engpasssituation (BT-Dr. 21/7866, 45).
- Technologiespezifität
Ebenfalls anders als noch im EnWG-RefE vorgesehen, „soll“ die Ausweisung nunmehr „technologiespezifisch und ausschließlich für Solaranlagen des ersten Segments […] und Windenergieanlagen an Land […] erfolgen“, § 14 Abs. 1d S. 4 EnWG-RegE. Andere erneuerbare und konventionelle Erzeugungstechnologien werden von der Regelung somit ausdrücklich nicht (mehr) erfasst.
Begründet wird diese Differenzierung damit, dass die für die Ausweisung relevanten Engpässe häufig von einer Erzeugungstechnologie (Wind/PV) dominiert werde. Dies berücksichtigend soll der Netzbetreiber dazu angehalten werden die Ausweisung zielgerichtet in PV- oder Wind-dominierte Engpassgebiete zu trennen, um beispielsweise in stark PV-dominierten Gebieten den Anschluss von Windenergieanlagen („WEA“) uneingeschränkt zuzulassen (BT-Drs. 21/7866, 45).
- Geltungsdauer der Ausweisung
Im EnWG-RefE hatte das das BMWE den Netzbetreibern noch die Möglichkeit eingeräumt kapazitätslimitierten Gebiete für die Dauer von bis zu zehn Jahre auszuweisen. § 14 Abs. 1d S. 1 EnWG-RegE beschränkt die maximale Geltungsdauer nunmehr hingegen auf sechs Jahre. Die Ausweisung ist nach § 14 Abs. 1d S. 6 EnWG-RegE schon zuvor unverzüglich aufzuheben, sofern die Voraussetzungen für eine Ausweisung im Mittelwert dreier aufeinanderfolgender Kalenderjahre nicht mehr vorliegen.
Rechtsfolgen der Ausweisung
Die betreiberseitigen Rechtsfolgen der Ausweisung eines kapazitätslimitierten Gebiets ergeben sich § 8 Abs. 4 S. 2 EEG-RegE und § 13a Abs. 6 EnWG-RegE.
- Modifizierter Netzanschluss/ Redispatch-Vorbehalt
§ 8 Abs. 4 EEG 2023 soll dahingehend modifiziert werden, dass der bisher selbst für Netzanschlussbegehren, die eine Verstärkung oder Optimierung des bestehenden Netzes erfordern, gewährte Anschlussanspruch in kapazitätslimitierten Gebieten beschränkt wird.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 EEG-RegE besteht die Pflicht zum Netzanschluss nicht, wenn der ermittelte Verknüpfungspunkt der EE-Anlage zum Zeitpunkt dessen Ermittlung in einem kapazitätslimitiert ausgewiesenen Netzgebiet liegt. An die Stelle dieser gesetzlichen Anschlussverpflichtung tritt dann die Pflicht dem Anschlussbegehrenden für die Dauer der Kapazitätslimitierung unverzüglich einen Vertrag über den Netzanschluss seiner Anlage anzubieten, welcher beinhaltet, dass der Anlagenbetreiber auf einen Teil des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich gemäß § 13a Abs. 2 EnWG verzichtet, (§ 8 Abs. 4 S. 3 EEG-RegE). Lässt sich der Anlagenbetreiber nicht auf den ihm angebotenen beschränkten Netzanschlussvertrag ein, kann er zunächst keinen Netzanschluss vom Netzbetreiber verlangen.
Im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift verbirgt sich eine wesentliche Änderung gegenüber dem EnWG-RefE. Während dieser noch einen umfassenden Verzicht auf den finanziellen Ausgleich vorsah, begrenzt der Regierungsentwurf den Umfang des Verzichts nun auf 20 Prozent des gesamten in einem Jahr durch die Anlage erzeugten Stroms. Für WEA an Land, die sich in Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG befinden, setzt, § 8 Abs. 4 S. 4 EEG-RegE einen Maximalwert von 18 Prozent an. Ausweislich des Regierungsentwurfs soll es Ziel dieser Einschränkung trotz Kapazitätslimitierung sein, eine hinreichende Investitionssicherheit der EE-Projektierer in den entsprechend ausgewiesenen Gebieten zu gewährleisten (BT-Drs. 21/7866, 58).
Auch im Regierungsentwurf ist in § 13a Abs. 6 EnWG-RegE weiterhin ein Redispatch-Vorbehalt vorgesehen, auch wenn sich dieser Begriff im Gegensatz zum EnWG-RefE in der Gesetzesbegründung nicht mehr findet.
§ 13a Abs. 6 EnWG-RegE sieht vor, dass der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nur nach Maßgabe des nach § 8 Abs. 4 S. 3 EEG-RegE angebotenen Vertrags besteht, wenn eine Anlage auf Grundlage eines Vertrages nach § 8 Abs. 4 Satz 3 EEG-RegE an das Netz angeschlossen wurde. § 8 Abs. 4 S. 5, 6 EEG-RegE statuiert eine einmalige Verlängerung des vertraglichen Verzichts, sofern die Voraussetzungen für eine Ausweisung als kapazitätslimitiertes Netzgebiet weiterhin vorliegen. Die Verlängerung beträgt 18 Monate, es sei denn, die Voraussetzungen entfallen früher. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Netzbetreiber den nicht vollzogenen Netzausbau zu verschulden hat, (BT-Drs. 21/7866, 58). Damit kann der finanzielle Ausgleich für einen Zeitraum von maximal 7 ½ Jahre begrenzt werden.
- Prioritärer Ausbau von kapazitätslimitierten Netzgebieten
Der Gesetzentwurf betrachtet die Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete als ein temporäres Instrumentarium, das zur finanziellen Entlastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher beigetragen soll, solange das Netz noch nicht ausreichend ausgebaut ist (BT-Drs. 21/7866, 45).
Diese Überlegung korrespondiert mit der gegenüber den Netzbetreibern in § 14 Abs. 1d S. 5 EnWG-ReE getroffenen Vorgabe, dass kapazitätslimitierte Netzgebiete im Rahmen der
Verpflichtung nach § 11 Abs. 1 S. 1 prioritär bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen sind. Den Verteilernetzbetreibern verbleiben mit der Vornahme der Ausweisung dementsprechend 7 ½ Jahre, um die Netze in den entsprechenden Gebieten entsprechend zu optimieren.
Verbleibende Fragen
Die Neuregelung schafft die Möglichkeit, in besonders belasteten Netzgebieten den Netzanschluss zwar zu ermöglichen, aber den finanziellen Ausgleich für Redispatch-Maßnahmen auszuschließen. Hierdurch sollen Anreize geschaffen werden, Anlagenprojekte dort zu realisieren, wo der erzeugte Strom bestmöglich abgenommen werden kann. (Vgl. BT-Drs. 21/7866, 1,16). Auch im Zusammenhang mit dieser Regelung verbleibt jedoch eine Reihe an Unsicherheiten.
- Umfang des Verzichts/ Ausgestaltung des „Verzichtsvertrags“
Zunächst ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 S. 2 EEG-RegE noch der Entwurfsbegründung, ob bei der Berechnung des maximalen Verzichtsumfangs die abgeregelte Strommenge zu berücksichtigen ist. Sodann ist davon auszugehen, dass – wie der Wortlaut des § 13a Abs. 6 EnWG-RegE („finanzieller Ausgleich“) und § 8 Abs. 4 S. 2 EEG-RegE („finanzielle [r] Ausgleich nach § 13a Abs. 2“) vermuten lässt – bisher bewusst auf eine parallele Einschränkung des bilanziellen Ausgleichs verzichtet wurde, oder insoweit noch ergänzende Regelungen geplant sind. Für Klarheit sorgen würde zudem wohl auch eine Regelung, die vorgibt ob und welche weiteren Themen in dem Vertrag nach § 8 Abs. 4 S. 3 EEG-RegE geregelt werden können.
- Europarechtliche Bedenken
Die Ausgestaltung des Redispatch-Vorbehalts begegnet weiterhin europarechtlichen Bedenken, da dieser nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 („EltBVO“) zu vereinbaren sein dürfte.
Nach Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 besteht der Anspruch auf den finanziellen Ausgleich bei Anwendung des nicht marktbasierten Redispatch nur dann nicht („außer“), wenn der Erzeuger einen Netzanschlussvertrag „akzeptiert hat“, der keine Garantie für eine verbindliche Lieferung von Energie enthält. Art. 13 Abs. 7 EltBVO geht folglich davon aus, dass der Anlagenbetreiber einen entsprechenden Verzicht freiwillig eingegangen sein muss. Das novellierte Anschlusskonzept für EE-Anlagen gewährt dem Betreiber allerdings nur noch dann einen Netzanschlussanspruch, wenn er sich bereit erklärt auf einen Teil des finanziellen Ausgleichsanspruchs nach § 13a Abs. 2 EnWG teilweise vorübergehend zu verzichten. Damit erfolgt die Zustimmung des Betreibers gerade nicht freiwillig, da dem Betreiber keine Alternative verbleibt.
Dass die Vorgabe des Art. 13 Abs. 7 EltBVO nicht nur dem vollständigen, sondern eben auch dem anteiligen Ausschluss des finanziellen Ausgleichsanspruchs entgegensteht, wird auch daran deutlich, dass der Gesetzgeber die in der Härtefallregelung des § 15 EEG 2021 noch enthaltene Begrenzung auf 95 Prozent der entgangenen Einnahmen aufgrund des Inkrafttretens der EltBVO aufgehoben hat (vgl. BT-Drs. 19/23482, 105; Weyer/Iversen RdE 2021, 1, 4).
Beschränkung der Einspeiseleistung
Die wohl wichtigste Änderung des Regierungsentwurfs gegenüber dem Anfang des Jahres bekannt gewordenen RefE ist die neu aufgenommene Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 4f. EE-RegE. Mithilfe dieser soll ab dem Jahre 2027 die Netzanschlussleistung für alle neuen WEA an Land sowie neuen PV-Freiflächenanlagen auf ein netzverträglicheres Maß begrenzt werden (BT-Drs. 21/7866, 57). Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden, beschränkt die Vorschrift den Anspruch auf Netzanschluss nach § 8 Abs. 1 S. 1 EEG 2023 dahingehend, dass dieser für Solaranlagen des ersten Segments und WEA an Land nur noch unter der Voraussetzung einer dauerhaften und von möglichen Kapazitätsengpässen unabhängigen Beschränkung der maximalen Wirkleistungseinspeisung besteht. § 8 Abs. 1 S. 4f. EEG-RegE sieht dabei ein unterschiedliches Begrenzungsniveau für Solar- und WEA vor. Während die maximale Wirkleistungseinspeisung von Solaranlagen auf 70 Prozent der installierten Leistung der Anlage begrenzt wird, beträgt die maximale Wirkleistungseinspeisung von WEA an Land 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor der WEA überstrichenen Fläche. Dieses Begrenzungsniveau reduziere Einspeisespitzen und setze deutschlandweit Anreize für eine netzdienlichere Auslegung der Anlagen (BT-Drs. 21/7866, 57).
§ 8 Abs. 1 S. 4f. EEG-RegE beschränkt den Anschlussanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 EEG für Anlagen, die „ab dem 1. Januar 2027 „angeschlossen werden“. Bei genauer Betrachtung handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Übergangsregelung. Die Verortung in § 8 Abs. 1 EEG-RegE anstatt in § 100 EEG 2023 überrascht.
Ebenfalls ungewöhnlich erscheint zudem der gewählte Anknüpfungszeitpunkt der Regelung. § 100 Abs. 1 EEG 2023 stellt etwa für die Anwendung des EEG in der Fassung vom 31. Dezember 2022 alternativ auf die Inbetriebnahme der Anlage oder den Gebotstermin vor dem Stichtag des 1. Januar 2023 ab. Mitunter wird im Zusammenhang mit Netzanschlüssen auch auf den Zeitpunkt des Anschlussbegehrens abgestellt (§ 100 Abs. 14, 22, 31 EEG 2023). Das zeitliche Anknüpfungskriterium der Herstellung des Netzanschlusses kennen die in § 100 EEG 2023 enthaltenen Übergangsregelungen bisher allerdings nicht.
Die Gesetzesbegründung gibt keine Auskunft darüber aus welchem Grund ein anderer als einer der bisher üblichen Anknüpfungszeitpunkte gewählt wurde. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, dass ab dem Jahre 2027 die Netzanschlussleistung für alle neuen Anlagen begrenzt werden soll (BT-Drs. 21/7866, 56).
Baukostenzuschüsse für Erzeugungsanlagen
Nach aktuell geltendem Recht sind Baukostenzuschüsse (BKZ) für Erzeugungsanlagen gesetzlich ausgeschlossen. Nur Letztverbraucher von Strom können bisher zu BKZ herangezogen werden.
Durch die Neuregelung des § 17 Abs. 1 EEG-RegE soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Netzausbaukosten zu beteiligen und so räumliche Steuerungsinstrumente zu etablieren. Anders als es der Referentenentwurf noch zunächst vorsah, erfordert die Erhebung von BKZ nunmehr zwingend eine entsprechende Festlegung seitens der BNetzA. Diese ist zwingende Voraussetzung für die Erhebung und steht daher nicht mehr im Ermessen der BNetzA. In dieser Festlegung kann die BNetzA, insbesondere Verfahren oder Kriterien festlegen, anhand derer Netzbetreiber Baukostenzuschüsse, als pauschalierte oder nach netzwirtschaftlichen Parametern regional zu differenzierende Beträge erheben können, § 17 Abs. 1 S. 3 EEG-RegE.
Zur Begründung dieser Änderungen wird ausgeführt, dass die Verpflichtung von Betreibern von EE-Anlagen, sich an den Kosten des Netzausbaus zu beteiligen, für einen sparsameren Umgang mit knappen Anschlusskapazitäten sorgen könne. Regional differenzierte BKZ können Anreize setzen, sich an möglichst netzverträglichen Standorten anzuschließen (BT-Drs. 21/7866, 58).
Die Begründung betont, dass die Vorschrift einerseits dazu diene, Netzanschlussbegehrenden mehr Planungs- und Investitionssicherheit zu geben und anderseits auch die zügige Freigabe von nicht mehr benötigten Netzkapazitäten ermöglichen solle (BT-Drs. 21/7866, 52). Die Möglichkeit von Erzeugungsanlagen BKZ verlangen zu können, soll jedoch nicht nur für den Netzanschluss von EE-Anlagen gelten, sondern durch entsprechende Änderungen in § 8 Abs. 3 KraftNAV-RegE und § 3 KWKG-RegE auch auf Kraftwerke und KWK-Anlagen ausgeweitet werden (BT-Drs. 21/7866, 60.).
Reservierung von Netzanschlusskapazität im Elektriziätsverteilernetz
Derzeit besteht kein einheitliches System zur Reservierung von Netzanschlusskapazität. Die Praxis ist heterogen und führt häufig dazu, dass Kapazitäten über lange Zeiträume blockiert werden, ohne dass Projekte realisiert werden.
§ 17f EnWG-RegE soll, wie schon § 17a Abs. 1 EnWG-RegE für die ÜNB vorsieht nun auch im Elektrizitätsverteilernetz für ein einheitliches Regime zur Reservierung von Netzanschlusskapazität schaffen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sollen gemeinsame, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung entwickeln. Die Reservierungsdauer ist auf einzelne, aufeinanderfolgende Zeiträume zu befristen und an den Projektfortschritt zu binden. Für die Reservierung von Netzanschlusskapazität sei mithin in Zukunft bundesweit eine gewisse Planungsreife vorausgesetzt (BT-Drs. 21/7866, 52).
Projekte, die sich demgegenüber noch in einem frühen Planungsstadium befinden sollen allerdings gemäß des ebenfalls neu einzuführenden § 17f EnWG-RegE über den Weg der unverbindlichen Netzanschlussauskunft eine niedrigschwellige Information zu geeigneten Netzverknüpfungspunkten erhalten (BT-Drs. 21/7866, 52).
Zusätzlich soll § 17 Abs. 1a EnWG-RegE die Anpassung vorzuhaltender Leistung regeln, wenn diese über mehr als fünf Jahre nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe in Anspruch genommen wurde und voraussichtlich auch dauerhaft nicht erforderlich sein wird. Die Möglichkeit zur Freigabe nicht in Anspruch genommener Leistung, soll zu einer optimierten Auslastung der bestehenden Netzinfrastruktur beitragen (BT-Drs. 21/7866, 46).
Erleichterung von netzneutralen Batteriespeichern
§ 17 Abs. 2a EnWG-RegE soll die Errichtung von „netzneutralen" Batteriespeichern in Co-Location zu bestehenden Anlagen erleichtern, (BT-Drs. 21/7866, 46). Der Netzanschlussvorrang für EE-Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 EEG und KWK-Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KWKG ist gemäß § 17 Abs. 2a S. 1 EnWG-RegE nicht gegenüber Energiespeicheranlagen anzuwenden. Netzbetreiber können den Anschluss von Energiespeicheranlagen an bestehenden Netzverknüpfungspunkten gemäß § 17 Abs. 2a S. 2 EnWG-RegE nicht unter Verweis auf Kapazitätsmangel verweigern, wenn die bisherige maximale Leistung durch den zusätzlichen Anschluss der Energiespeicheranlage unverändert bleibt.
Dies soll für die Co-Location mit EE-Anlagen gleichermaßen wie für Verbrauchseinrichtungen wie mit Ladesäulen und Rechenzentren gelten (BT-Drs. 21/7866, 46).
Hintergrund für diese Differenzierung soll sein, dass netzneutrale Batteriespeicher Netzanschlusskapazitäten schonen und für eine optimale Nutzung erzeugten oder aus dem Netz bezogenen Stroms vor Ort sorgen, (BT-Drs. 21/7866, 17).
Die Co-Location mit bestehenden Anlagen ermöglicht eine effizientere Nutzung der Infrastruktur ohne zusätzliche Netzbelastung. Derzeit gelten für Speicheranlagen oft die gleichen restriktiven Anschlussbedingungen wie für neue Erzeugungsanlagen. Die Neuregelung soll eine privilegierte Behandlung von netzneutralen Speichern schaffen, die keine zusätzliche Netzbelastung verursachen und so zur Optimierung der bestehenden Infrastruktur beitragen.
Fazit
Der Netzausbau ist für das Gelingen der Energie-, Wärme- und Verkehrswende von grundlegender Bedeutung. Der RegE stellt eine umfassende Reform des Netzanschlussrechts in Aussicht. Durch die Kombination von Priorisierungsinstrumenten und Änderungen in Bezug auf den Anschlussvorrang der erneuerbaren Energien soll die Synchronisierung von Anlagen- und Netzausbau verbessert werden. Dass Netzbetreibern Kriterien an die Hand gegeben werden, um Netzanschlussbegehren zu differenzieren, ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich zu begrüßen, um eine Blockade der Netzanschlüsse zu vermeiden.
Berechtigte Interessen der Netzbetreiber dürfen allerdings nicht zu einer einseitigen Verlagerung der Risken auf die Projektierer und Anlagenbetreiber führen. Auch im Regierungsentwurf erscheinen die Regelungen weiterhin unausgewogen und kritikwürdig zumal mit dem Anschlussvorrang des § 8 EEG 2023 grundlegende Ansprüche des Rechts der erneuerbaren Energien eingeschränkt und begrenzt werden sollen.
Hinweis:
Dieser Überblick dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann konkreten Rechtsrat im einzelnen Fall nicht ersetzen. Sprechen Sie bei Fragen bitte Ihren gewohnten Ansprechpartner bei GÖRG bzw. den Autor Thorsten Kirch unter +49 221 33 66 0 784 oder tkirch@goerg.de an.