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Batteriespeicher: Augen auf bei Split-Contracts Strukturen

Im fünften Teil der Serie zur aktuellen Energiegesetzgebung beschäftigt sich Niels Lange, TaylorWessing, mit Vertragsstrukturen für Batteriespeicher.

Bei Batteriespeicherprojekten werden Leistungen immer häufiger auf mehrere Verträge verteilt: Der Batteriehersteller liefert das Speichersystem, ein Balance-of-Plant-Auftragnehmer (BoP) übernimmt die übrigen Komponenten, die Integration und die Errichtung.

Das bietet Vorteile: bessere Einkaufskonditionen, flexible Lieferketten und mehr technische Auswahl. Zugleich steigen aber die Schnittstellenrisiken. Die Gesamtkoordination liegt nicht mehr bei einem Generalunternehmer, sondern stärker beim Auftraggeber.

Schnittstellen klar regeln

Der Batteriehersteller ist meist für die technischen Daten und die Lieferung des Speichers verantwortlich. Der BoP-Auftragnehmer muss daraus ein funktionsfähiges Gesamtsystem machen. Die ordnungsgemäße Erfüllung beider Verträge garantiert jedoch nicht automatisch den Projekterfolg. Unklare Zuständigkeiten können zu Streit, Verzögerungen und Stillstandszeiten führen. Deshalb sollten die Verträge aufeinander abgestimmt sein und insbesondere Folgendes klar regeln:

den geschuldeten Gesamterfolg, technische Schnittstellen und Verantwortlichkeiten, Mitwirkungs- und Koordinationspflichten, gemeinsame Tests und Abnahmen, die Ursachenklärung bei Störungen. Eine gemeinsame Prüfung durch Batteriehersteller und BoP-Auftragnehmer sowie ein unabhängiger Sachverständiger können helfen, Konflikte schnell zu lösen. Allgemeine „Catch-all“-Klauseln sind sinnvoll, ersetzen aber keine präzise Leistungsbeschreibung.

Garantien auf Systemebene abstimmen

Batterieverträge enthalten häufig Garantien zu Kapazität, Degradation, Effizienz und Verfügbarkeit. Diese beziehen sich meist auf die Batterie selbst. Die Leistung des Gesamtsystems hängt aber auch von Integration, Auslegung, Betriebsführung und Umgebungsbedingungen ab. Zudem gelten Garantien oft nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturbereiche, Zyklenprofile oder Ladezustände. Diese Vorgaben müssen auch BoP-Auftragnehmer und Betreiber kennen und einhalten. Andernfalls können Garantieansprüche verloren gehen. Wichtig sind daher auch einheitliche Mess- und Datengrundlagen, abgestimmte Tests und klare Pflichten zur Zusammenarbeit bei Abweichungen. Risiken, Termine und Haftung verteilen

Für die Zeit zwischen Lieferung, Lagerung, Montage und Inbetriebnahme sollte geregelt sein, wer für Verlust, Schäden, Lagerung und Versicherung verantwortlich ist. Auch Termine und Meilensteine müssen über alle Verträge hinweg zusammenpassen. Besondere Vorsicht gilt bei Haftungsausschlüssen. Verursacht der Mangel eines Werks einen Schaden an einem anderen Werk, kann dieser in einer Split-Contract-Struktur als ausgeschlossener Folgeschaden gelten. Unklare Klauseln können so zu Haftungslücken beim Auftraggeber führen.

Auftraggeber muss stärker steuern und einheitlicher Streitbeilegungsmechanismus

Der Auftraggeber sollte die Projektsteuerung durch eigene Expertise oder einen Owner’s Engineer absichern. Dessen Aufgaben, Prüfpflichten und Verantwortlichkeiten müssen zur Vertragsstruktur passen. Auch die Streitbeilegung sollte einheitlich geregelt werden. Unterschiedliche Gerichtsstände oder Schiedsvereinbarungen können parallele Verfahren und widersprüchliche Entscheidungen auslösen. Empfehlenswert sind abgestimmte Regelungen zu Schiedsort, Verfahrenssprache sowie zur Einbeziehung und Zusammenfassung mehrerer Parteien und Verträge.

Fazit

Split-Contract-Strukturen bieten wirtschaftliche und technische Vorteile. Sie funktionieren aber nur, wenn die Einzelverträge als ein zusammenhängendes System gestaltet werden. Klare Schnittstellen, abgestimmte Garantien, eine klare Risiko- und Haftungsverteilung sowie eine aktive Projektsteuerung sind entscheidend.

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von EEHH Gastautor