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Batteriespeicher im Außenbereich Rechts(un)sicherheit durch Privilegierung?
Celia Renz, Counsel bei CHATHAM PARTNERS, und Jork Breier, Referendar bei CHATHAM PARTNERS, starten ihre Blogreihe: "Burning Issues der rechtlichen Beratung von (Groß-)Batteriespeichern" mit ihrem Artikel "Batteriespeicher im Außenbereich".
Das Interesse an der Realisierung von Speicherprojekten erlebt seit einigen Jahren einen „Boom“. Die Prozesse bei Behörden und Netzbetreibern und der regulatorische Rahmen hinken der Dynamik jedoch häufig hinterher. Insb. die fehlende Abstimmung zwischen behördlichen Verfahren, rechtlichen Anforderungen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellt Projektentwickler vor Herausforderungen.
Mit dieser Entwicklung rücken auch die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Batteriespeicherprojekten in den Vordergrund. Mit dieser Blogreihe wollen wir einige der „Burning Issues“ aus der rechtlichen Beratung von (Groß-)Batteriespeichern näher beleuchten. Im ersten Teil widmen wir uns der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Batteriespeichern. Der zweite Teil wird sich mit einigen Schlüsselthemen bei der Gestaltung von Verträgen über die Lieferung von Batteriespeichersystemen befassen. Im dritten und letzten Teil wird es um aktuelle Herausforderungen beim Netzanschluss von Batteriespeichern gehen.
Einführung
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Batteriespeichern war bislang mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Der Grund dafür lag in der unterschiedlichen Handhabung der Privilegierungstatbestände aus § 35 Abs. 1 BauGB in der behördlichen Praxis. Projektentwickler mussten deshalb in vielen Fällen den Weg der Bauleitplanung beschreiten – das erforderliche Baurecht also über (i.d.R. vorhabenbezogene) Bebauungspläne schaffen. Der Ausbau der Speicherkapazitäten wurde dadurch gebremst.
Um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, hat der Gesetzgeber Ende des vergangenen Jahres gleich mehrmals die Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 BauGB angepasst. Mit der Einführung von § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB wurde schließlich klargestellt, dass Batteriespeicher im Außenbereich privilegiert sind. Die Regelungen traten am 23. Dezember 2025 in Kraft. Mit der ausdrücklichen Außenbereichsprivilegierung anerkennt der Gesetzgeber das Potential von Batteriespeichern als flexibel steuerbares Element des Stromsystems. Die rechtlichen Unsicherheiten bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Speichervorhaben dürften jedoch bis auf Weiteres (noch) nicht beseitigt sein.
Bislang: Rechtliche Unsicherheiten aufgrund uneinheitlicher Behördenpraxis
Unter der bisherigen Rechtslage existierten im Wesentlichen zwei Ansätze zur Begründung der Außenbereichsprivilegierung von Batteriespeichern: Die eigenständige Privilegierung als (ortsgebundene) öffentliche Versorgungseinrichtung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und die sog. „mitgezogene Privilegierung“ als Nebenanlage zu privilegierten EE-Anlagen, insb. Windenergie- (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) und Photovoltaikanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB).
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Batteriespeicher danach im Außenbereich privilegiert war, wurde von den zuständigen Genehmigungsbehörden allerdings unterschiedlich beurteilt. So forderten einzelne Behörden für die Annahme der „Ortsgebundenheit“ die Netzdienlichkeit des Batteriespeichers. An dem erforderlichen Nachweis (an den mangels allgemein anerkannter Definition unterschiedliche Anforderungen gestellt wurden) scheiterten viele Projekte – insb., weil es bei den Netzbetreibern schlichtweg an standardisierten und belastbaren Verfahren zur Bestätigung der Netzdienlichkeit fehlt. Auch der Ansatz einer sog. „mitgezogenen Privilegierung“ von Speichern stieß bei einigen Behörden auf Ablehnung.
Neu: Ausdrückliche Außenbereichsprivilegierung von Batteriespeichern
Mit § 35 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 BauGB wird die Privilegierung von Batteriespeichern nun ausdrücklich geregelt. Ziel des Gesetzgebers ist es, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und den Ausbau von Speicherinfrastruktur zu beschleunigen. Das Gesetzgebungsverfahren war durchaus kurios: Der Gesetzgeber nahm – für die Branche überraschend – zunächst die EnWG-Novelle im November 2025 zum Anlass, einen eigenständigen Privilegierungstatbestand für Batteriespeicher einzuführen. Nach Kritik an dieser weitgehend voraussetzungslosen Privilegierung wurde die Regelung kurzerhand zurückgenommen. Mit dem „Geothermiebeschleunigungsgesetz“ wurden schließlich die § 35 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 BauGB eingeführt.
Danach gilt nun folgende Differenzierung: Während co-located Speicher im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu EE-Erzeugungsanlagen ohne weitere Voraussetzungen – insb. ohne Nachweis der Netzdienlichkeit – im Außenbereich privilegiert sind (Nr. 11 BauGB), ist die Außenbereichsprivilegierung von stand-alone Speichern an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft (Nr. 12 BauGB). Diese Speicher müssen drei Voraussetzungen erfüllen, um im Außenbereich privilegiert zu sein: (1) Entfernung von max. 200 m zu einem Umspannwerk, (2) Nennleistung des Speichers von mehr als 4 MW und (3) maximale Flächeninanspruchnahme aller nach Nr. 12 zugelassenen Speicher von 0,5 % der jeweiligen Gemeindefläche und höchstens 50.000 m2.
Der Teufel steckt im Speicher...
Die Außenbereichsprivilegierung von co-located Speichern mit Bezug zu EE-Erzeugungsanlagen hat das Potential, den Ausbau entsprechender Speicherkapazitäten zu stärken. Zwar werden Leistung und Größte der EE-Anlagen künftig einen „limitierenden Faktor“ für die zulässige Kapazität und Größe des geplanten Batteriespeichers darstellen. Vor allem der Verzicht auf den Nachweis der Netzdienlichkeit (und die spiegelbildliche Annahme, dass co-located Speicher stets netzdienlich sind) beseitigt jedoch bislang bestehende Rechtsunsicherheiten und dürfte tatsächlich zu einer Vereinfachung der Genehmigungsverfahren beitragen. Es wäre lediglich noch eine Klarstellung wünschenswert, dass die Außenbereichsprivilegierung auch im Fall der (in der Praxis üblichen) parallelen Planung und Genehmigung von Speicher und EE-Anlage gilt.
Ob stand-alone Speicher in vergleichbarem Umfang wie co-located Speicher von der ausdrücklichen Außenbereichsprivilegierung profitieren werden, ist hingegen zweifelhaft. Grund dafür sind insb. die Flächenbegrenzung und die von § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB eröffneten Interpretationsspielräume. Der Teufel steckt hier – wie so oft – im Detail...oder eben: im Speicher.
Unklar ist zunächst, wie der 200-m-Radius zum Umspannwerk im Einzelnen berechnet wird – unter anderem, ob sich der Speicher vollständig innerhalb des 200-m-Radius befinden muss oder ob es genügt, wenn ein Speichercontainer oder die Grundstücksgrenze der Vorhabenfläche innerhalb dieses Radius liegt. Vor allem aber die zweistufige Flächenbegrenzung (0,5 %/50.000 m2) dürfte Projektentwickler und Behörden vor Herausforderungen stellen und dem Ausbau von Speicherkapazitäten im Weg stehen.
Die absolute Obergrenze von 50.000 m² schließt bestimmte Großspeichervorhaben entweder von vornherein aus oder führt jedenfalls dazu, dass das zur Verfügung stehende Flächenkontingent schon durch wenige Großspeicher ausgeschöpft wird. Die Regelung könnte daher ein „Windhundrennen“ um verfügbare Flächen innerhalb einer Gemeinde auslösen. Das ist vor allem dann problematisch, wenn Baugenehmigungen für Vorhaben erteilt werden, die weder auf eine gesicherte Fläche noch auf eine Netzanschlusszusage fußen. Denn in diesem Fall würde das Flächenkontingent trotz fehlender oder jedenfalls unsicherer Realisierungswahrscheinlichkeit gebunden. Andere Projekte mit möglicherweise höherer Realisierungswahrscheinlichkeit müssten – wie bislang – den Weg über die Bauleitplanung gehen. Im Ergebnis würde die neue Regelung dem Ausbau der Speicherkapazitäten einen Bärendienst erweisen.
Ziel verfehlt! Bauleitplanung trotz Außenbereichsprivilegierung?
Der Gesetzgeber scheint die Klärung der offenen Fragen (vorerst) der behördlichen Praxis zu überlassen. Dabei sind (praktische und rechtliche) Konflikte gerade im Zusammenhang mit der Außenbereichsprivilegierung von stand-alone Speichern vorprogrammiert. Der Verdacht liegt insoweit nahe, dass der Gesetzgeber die Regelung schlichtweg nicht „zu Ende“ gedacht hat.
Vor diesem Hintergrund würde es nicht verwundern, wenn Baugenehmigungsbehörden trotz Inkrafttretens der § 35 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 BauGB versuchen würden, Vorhabenträger weiterhin zur Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zu bewegen. Aus Sicht der Vorhabenträger könnte es ggf. sogar zweckmäßig sein, parallel zum Genehmigungsverfahren ein Bauleitplanverfahren zu führen – jedenfalls, bis feststeht, ob ihr Speicher als privilegiertes Vorhaben zugelassen wird oder nicht.
Das Ziel, rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen und den Ausbau von Speicherkapazitäten zu beschleunigen, dürfte der Gesetzgeber damit – jedenfalls in Teilen – verfehlt haben. Man darf deshalb hoffen, dass dem Wunsch des Bundesrates nach einer weiteren Konkretisierung gefolgt wird und es nur heißt: „Nach der Novelle ist vor der Novelle“.