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Aktueller Stand zu Energiegesetzgebung in Deutschland: Jahresendspurt 2025 und Ausblick 2026

Die Bundesregierung hat im Bereich der Energiegesetzgebung für 2026 große Reformpakete angekündigt.

Insbesondere das Gebäudeenergiegesetz soll kurzfristig angegangen werden. Bis zum Jahresende erschien lediglich der neue Name des zukünftigen Gesetzes: „Gebäudemodernisierungsgesetz“. Erste Details sollen bis Februar 2026 öffentlich werden; eine Verabschiedung wird noch im Laufe des Jahres erwartet. Wie so oft ist auch hier Eile geboten, da Deutschland die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie bis spätestens Mai 2026 in nationales Recht umsetzen muss.

2025 - EnWRÄndG, EnWG, BauGB, RED III …

Bis zum Jahresende wurden allerdings auch einige wichtige Gesetzesvorhaben verbschiedet. An erster Stelle sei hier das kurz vor Heiligabend in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften" (kurz: EnWRÄndG) zu nennen. Das Artikelgesetz umfasst z.T. kleinteilige Änderungen in insgesamt 27 Rechtsnormen, darunter u.a. folgende Gesetze:

·        Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

·        Baugesetzbuch (BauGB)

·        Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

·        Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

·        Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

·        Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

·        Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

·        Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

·        Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025)

·        Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Neben der erstmaligen Einführung des „Energy Sharing“ in deutsches Recht werden jetzt Anpassungen im Bereich des Netzanschlusses im EnWG aufgenommen. Darüber hinaus werden die zentralen Empfehlungen des Digitalisierungsberichts nach § 48 MsbG zur Stärkung des Systemnutzens, der Wirtschaftlichkeit, der Cybersicherheit sowie von Verbrauchernutzen und Nachhaltigkeit, realisiert. Weiterhin wird das Energiefinanzierungsgesetz systematisch geändert, um die Finanzierungsmechanismen des EEG praxistauglicher und nachvollziehbarer zu gestalten.

Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) umfassen die wesentlichen Änderungen u.a. definierte Regelungen zum Energy Sharing im § 42c. Erneuerbar erzeugter Strom kann demnach zwischen Letztverbrauchern (u.a. berichtigt: natürliche Personen, KMUs, Vereine, Kommunen) unter Nutzung des öffentlichen Netzes weitergegeben und verbraucht werden. Erleichterungen entstehen für die berechtigten Akteure vor allem durch das Entfallen der Lieferantenpflichten aus §§ 5 und 40 bis 42 EnWG, beispielsweise die Registrierung bei der Bundesnetzagentur, Abrechnungs- und Transparenzvorgaben. Die Anlagenbetreiber können mit einfachen Vereinbarungen die Vertragsbeziehungen bilateral ausgestalten. Dabei sind sie nicht dazu verpflichtet, ihren Kunden Reststromverträge anzubieten. Ab Juni 2026 soll Energy Sharing innerhalb eines Bilanzkreises möglich und ab Juni 2028 auch innerhalb angrenzender Verteilnetzgebiete bzw. Bilanzkreise einer Regelzone möglich sein. Voraussetzung zur Teilnahme am Energy Sharing ist allerdings die Installation digitaler Stromzähler in Form einer registrierenden Lastgangmessung oder intelligenter Messysteme (Smart Meter).

Eine weitere wichtige Regelung im EnWG betrifft die Festlegungen zur Kundenanlage. Der Begriff der Kundenanlage wird derzeit im deutschen Recht nicht europarechtkonform behandelt. Vorerst gilt für bestehende Kundenanlagen jedoch eine Übergangsfrist bis Ende 2028.

Zudem enthält das EnWG grundlegende Änderungen für große Batteriespeicher. So werden auch sog. Multi-Use-Speicher, die Strom unmittelbar aus EE-Anlagen bei Netzüberlastung zwischenspeichern, zukünftig von Netzentgelten beim Strombezug befreit. Bisher war dies nur Speichern vorbehalten, die ausschließlich Strom aus dem Netz vollständig wieder ins Netz zurückeinspeisen. Zudem wird Energiespeicheranlagen im EnWG § 11c ein überragendes öffentliches Interesse zugesprochen. Eine weitere Regelung im Hinblick auf Energiespeicher entsteht durch eine Änderung im BauGB, wonach Speichersysteme unter bestimmten Voraussetzungen als privilegierte Bauvorhaben zu betrachten sind.

Weiterhin hat der Bundestag am 4. Dezember 2025 den Gesetzentwurf „zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze“ angenommen. Mit diesem Gesetz hat der Bundestag die (überfällige) Umsetzung der Bestimmungen der RED III für die Bereiche Offshore-Wind und Stromnetze beschlossen. Das Gesetz sieht neben Anpassungen des EnWG und des Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) insbesondere Änderungen des Windenergie‑auf‑See‑Gesetzes (WindSeeG) vor. Mit dem geänderten WindSeeG werden die Rechtsfolgen der Einordnung einer Fläche als Beschleunigungsfläche geregelt und weitere Regelungen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren eingeführt. Eine komplette Neufassung des WindSeeG ist für 2026 geplant (s.u.).

Ebenfalls zum Jahresende, am 22. Dezember 2025, trat das Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, das Tempo beim Ausbau von Geothermieanlagen sowie Wärmepumpen, -speichern und -leitungen deutlich zu steigern, insbesondere durch vereinfachte und digitalisierte Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im GeoBG werden Geothermieprojekte u.a. als überragendes öffentliches Interesse definiert.

Im Jahr 2025 wurde zudem das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (Wasserstoff-BG) verabschiedet. Das Gesetz zielt darauf ab, den Hochlauf der Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland zu beschleunigen, indem Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt werden. Bis zum Jahresende war er noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit noch nicht offiziell in Kraft getreten.  

Ausblick 2026: GEG, EEG, WindSeeG, KWKG…

Neben der bereits erwähnten und mit Spannung erwarteten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz, stehen für das Jahr 2026 weitere wegweisende Gesetzesnovellen an.

An erster Stelle sei hier die Neufassung des EEG genannt. Die Verbändebeteiligung startet in diesen Tagen; ein Referentenentwurf wird in den nächsten Wochen erwartet. Von besonderer Relevanz werden Regelungen zu einem CFD-Rahmen mit Abschöpfungsmechanismus beim Auftreten von Mehrerlösen für EE-Anlagen und die Net Zero Industry Act (NZIA)-Umsetzung sein. Von der Ausgestaltung des EEG wird abhängen, ob die bis heute nicht gänzlich in Kraft getretenen Regelungen des Solarpaketes 1 aus dem Jahr 2024 umgesetzt werden können. Die Neufassung des EEG wird sich grundlegend auf den weiteren mittel- bis langfristigen Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland auswirken. Eine der größten Herausforderung wird darin bestehen, die Ausbaudynamik der Erneuerbaren Energien vor dem Hintergrund zunehmender Zeitfenster mit starkem Überangebot von EE-Strom (negative Strompreise) im Hinblick auf System- und Netzdienlichkeit sowie eine Investitionsbereitschaft zu erhalten.

Im laufenden Jahr sind weitere Gesetzesnovellierungen vorgesehen. So soll das Windenergie‑auf‑See‑Gesetzes (WindSeeG) neu verfasst werden. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen der Offshore‑Windenergie im Hinblick auf die Projektrealisierung zu verbessern, Investitions‑ und Planungssicherheit zu geben und den Offshore-Ausbau trotz schwieriger Marktbedingungen zu sichern. Zentrale Punkte werden voraussichtlich das Ausschreibungsdesign, die Flächenausweisung und zeitliche Vorgaben betreffen.

Auch das Baugesetzbuch (BauGB) soll im Laufe des Jahres grundlegend überarbeitet werden. Laut aktuellen Aussagen der schwarz-roten Koalition sollen Wohnungsbauhürden weiter reduziert werden, z. B. durch den: Vorrang von neuem Wohnungsbau bei Abwägungsentscheidungen, eine stärkere Nutzung der Innenentwicklung und die vollständige Digitalisierung der Bauleitplanung.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) soll 2026 ebenfalls neu gestaltet werden. In diesem Zusammenhang erwartet die Windbranche spezifische Regularien für das Gefährdungspotenzial von Windenergieanlagen durch die Kollision mit Brutvögeln.

Die Branche fordert eine weitere Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) über das Jahr 2026 hinaus. Branchenverbände wie AGFW und VKU betonen, dass eine Novellierung, die den KWK-Förderrahmen langfristig bis z. B. 2038 ausdehnt, notwendig sei, um Investitionssicherheit zu schaffen – was im politischen Prozess 2026 weiter diskutiert werden dürfte. Gegenwärtig erarbeitet des BMWE einen Evaluierungsbericht zum KWK, der die Grundlage für eine Novellierung des Gesetzes bilden soll.  

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber mit dem kurz vor Jahresende verabschiedeten EnWRÄndG einen großen Wurf gewagt hat. Aufgrund der Komplexität und Vielzahl der betroffenen Gesetze werden sich noch einzelne Korrekturen und Schärfungen ergeben. Von besonderem öffentlichem Interesse wird der Gesetzgebungsprozess zum Gebäudemodernisierungsgesetz sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Regelungen des bestehenden GEG grundlegend geändert werden (können) oder ob es in erster Linie (nur) bei einem neuen Namen des Gesetzes bleiben wird. Die Novellierung des EEG ist im laufenden Jahr das bedeutendste Gesetzgebungsverfahren für die EE-Branche und muss einen Rahmen schaffen, der den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland sicherstellt.  

 

Über Constantin Lange

Profilbild zu: Constantin Lange

Beim Cluster bin ich für den Bereich Forschung und Innovation zuständig und bin damit die Schnittstelle zwischen Wirtschaft, Industrie und Wissenschaft. Meine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Wind – und Solarenergie sowie im Themenfeld Wärme. Über unsere Fachforen und verschiedene Veranstaltungsformate verantworte ich u.a. direkte Informations- und Diskussionsformate für unsere Mitgliedsunternehmen.

von Constantin Lange