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Aktuelle EEG-Novelle: Turbo für die Erneuerbaren Energien? Kommentar von Dr. Steffen Bechtel, EEHH

Kurz nach seinem Amtsantritt kündigte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck zwei Maßnahmenpakete - Osterpaket und Sommerpaket - an, um den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu beschleunigen.

Aktuelle EEG-Novelle: Turbo für die Erneuerbaren Energien?
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Kurz nach seinem Amtsantritt kündigte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck zwei Maßnahmenpakete - Osterpaket und Sommerpaket - an, um den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Das erste Paket liegt jetzt im Entwurf vor, sodass wir es in diesem Kommentar einordnen möchten.

Die klimaneutrale Stromversorgung

Die klimaneutrale Stromversorgung mit Erneuerbaren soll über das Zwischenziel von 80 % 2030 bis 2035 erreicht werden. Gleichzeitig wird der prognostizierte Stromverbrauch für 2030 angepasst und auf 680 bis 750 TWh erhöht. Dieser Anstieg ergibt sich aus der fortschreitenden Sektorenkopplung. Gerade im Hinblick auf die Sektorenkopplung stellt sich die Frage, wie klimaneutrale Stromversorgung im Detail zu definieren ist. Für den vollständigen Verzicht fossiler Energien im Stromsektor müsste die Rückverstromung von Wasserstoff ein zentraler Bestandteil des Zielsystems 2035 sein.

Andere Verwendungspfade - für das bis dahin wahrscheinlich noch knappe Gut Wasserstoff – sind aus wirtschaftlichen und effizienztechnischen Gründen besser. Die Stromwende soll erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.

Gesteigerte Ausschreibungsmengen

Aufgrund der formulierten Ziele müssen die Ausschreibungsmengen für Photovoltaik und Windkraft massiv gesteigert werden. Im EEG-Entwurf ist eine sukzessive Anhebung der ausgeschriebenen Mengen auf jährlich 10 GW Onshore-Wind bis 2027 und 20 GW PV bis 2028 vorgesehen. Bei Offshore-Wind sollen die Ausschreibungsmengen im Zeitraum 2023 bis 2026 auf 5 bis7 GW pro Jahr und ab 2027 auf 4 GW pro Jahr angehoben werden.  Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen, Gewässern oder Parkplätzen werden aus den Innovations- in die regulären Ausschreibungen überführt. Die Ausschreibungspflicht gilt ab einer Leistung von 1 MW (zuvor 750 kW). Ausnahmen gibt es für Bürgerenergiegesellschaften mit mindestens 50 Gesellschaftern, die Windparks bis einschließlich 18 MW oder PV-Freiflächenanlagen bis einschließlich 6 MW Leistung planen.

Im Entwurf steht zudem eine Innovationsausschreibung für Anlagen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung inklusive Rückverstromung, die 2023 mit 400 MW starten soll. Während die Erprobung des Verfahrens als Begründung nachvollziehbar ist, können die angestrebten Mengen durchaus kritisch betrachtet werden, da die Rückverstromung ineffizient ist und der Strom dadurch teuer sein dürfte.

Die Reaktion der Verbände auf die gesteigerten Ausschreibungsmengen ist überwiegend positiv. Der nicht angepasste Ausbaupfad der Biomasse und der primäre Fokus auf den Flexibilitätsaspekt sorgen allerdings bei einigen Vertreter*innen für Kritik.

Regelungen für Vergütung und Umlagen

Die Vergütungssätze für den eingespeisten Strom werden nicht nach oben korrigiert; bei der PV gilt in Zukunft jedoch ein höherer Satz für „Volleinspeiser“. Dächer auf Liegenschaften, für die eine Eigenverbrauchsstrategie nicht möglich ist, erhalten auf diese Weise wieder eine Alternative. Auch für Mieterstromkonzepte findet sich im Entwurf keine Verbesserung, was von vielen Seiten bemängelt wird. Ob die Vergütungssätze ausreichen, wird sich bald zeigen; eine Anpassung sollte gegebenenfalls schnell passieren.

Die EEG-Umlage entfällt für Verbraucher bereits zum 01. Juli 2022. Alle weiteren Umlagen werden in ein gesondertes Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt. Wärmepumpen werden von allen weiteren Umlagen befreit. Auch das ist positiv im Hinblick auf die Sektorenkopplung.

Ist das jetzt der Turbo?

Die angepassten Ausschreibungsmengen sind der erste notwendige Schritt für einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien. Viele Aspekte, die den Ausbau bisher behindert haben, stehen jedoch nicht im EEG. Hier seien exemplarisch Abstandsregelungen für Windkraft sowie die fehlende Ausweisung von Flächen und der Konflikt mit Naturschutzgesetzen genannt. Hier schafft das neue EEG Abhilfe, da in Paragraph 2 die Errichtung und der Betrieb von Anlagen als von „überragendem öffentlichen Interesse“ definiert werden. Daraus entsteht juristischer Spielraum für Ausnahmegenehmigungen.

Weitere planungs- und genehmigungsrechtliche Maßnahmen sind erst für das Sommerpaket vorgesehen. Der Hebel kann nach Jahren des politischen Stillstands nicht von jetzt auf gleich umgelegt werden. Jeder weitere Monat mit bestehenden Restriktionen stellt eine Belastung für die Branche dar. Die Ausbauziele sollten so schnell wie möglich realisiert werden – daher wäre ein „Frühsommerpaket“ dringend erforderlich.

 

Über Steffen Bechtel

Profilbild zu: Steffen Bechtel

Im Cluster EEHH bin ich seit Februar 2022 für die Themenbereiche Sektorenkopplung und erneuerbare Wärme zuständig. Ich bin Ingenieur mit dem Schwerpunkt Energietechnik und arbeite mit großer Freude daran, die Energiewende in Hamburg voranzubringen.

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